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Arbeit & Soziales

Keine Kürzung des Urlaubs wegen Elternzeit bei Urlaubsabgeltung

Unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung hat das BAG mit Urteil vom 19. Mai 2015 zu Aktenzeichen 9 AZR 725/13 eine Kürzung des Erholungsurlaubes wegen Elternzeit gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 Bundeserziehungsgeldgesetz (BEEG) für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis beendet ist und Urlaubsabgeltung in Geld zu zahlen ist, ausgeschlossen.

Dass BEEG regelt, dass der Urlaub für Arbeitnehmer für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit anteilig um 1/12 gekürzt werden kann. Nachdem sich aus der jüngeren Rechtsprechung des BAG grundlegende Änderungen in verschiedenen Bereichen des Urlaubsrechts ergeben haben, ist die Kürzung des Urlaubs nun nur noch im laufenden Arbeitsverhältnis möglich. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann der Anspruch auf finanzielle Abgeltung des Erholungsurlaubs wegen Elternzeit nicht mehr gekürzt werden (vgl.: Pressemitteilung Nr. 31/15 des Bundesarbeitsgerichtes: http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&Datum=2015&nr=18044&pos=0&anz=31&titel=K%FCrzung_des_Erholungsurlaubs_wegen_Elternzeit ).

Rechtsanwalt Falk Zirnstein
Fachanwalt für Arbeitsrecht