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Compliance & Wirtschaftsstrafrecht

Keine automatische Haftung des Geschäftsführers für Markenverletzungen einer GmbH

By 8. Februar 2016No Comments

Der Bundesgerichtshof hatte im Urteil vom 18.06.2014, Aktenzeichen: I ZR 242/12, entschieden, dass der Geschäftsführer einer GmbH nur in bestimmten engen Fällen für Wettbewerbsverletzungen seiner GmbH persönlich haftbar gemacht werden kann. Wir haben hier darüber berichtet.

 Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 10.11.2015, Aktenzeichen: I-20 U 20/15, diese Grundsätze auch auf eine Markenverletzung des Unternehmens angewandt. Eine Haftung des Geschäftsführers setze voraus, dass er willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beitrage und dabei zumutbare Verhaltenspflichten verletze. Das OLG Düsseldorf stellt explizit auf die Rechtsprechung des BGH zur Geschäftsführerhaftung für unlautere Wettbewerbshandlungen ab und führt aus, dass der Grundsatz, dass der Geschäftsführer für Kennzeichenverletzungen hafte, wenn er von ihnen Kenntnis hat und sie nicht verhindert, in dieser Allgemeinheit nicht mehr aufrechterhalten werden könne.

Praxishinweis

Im Detail ist die Frage in welchen Fällen der Geschäftsführer persönlich für Wettbewerbsverletzungen, Marken- und Urheberrechtsverstöße etc. der Gesellschaft handelt, sehr komplex. Der Geschäftsführer betritt ein Minenfeld und sollte unbedingt rechtliche Beratung in Anspruch nehmen.

Rechtsanwalt Dr. Andreas Friedrich