Skip to main content
Bauen & Immobilien

Kauf von mangelhaftem Baumaterial durch Verbraucher – Gutachterkosten zur Mängelfeststellung sind erstattungsfähig!

Erwirbt ein Verbraucher Baumaterial, welches laut Sachverständigengutachten mangelhaft ist, hat er gegenüber dem Verkäufer selbst dann Anspruch auf Erstattung der ihm entstandenen Sachverständigenkosten, wenn dem Verkäufer an dem Mangel kein Verschulden trifft.

Ein Bauherr hat als Verbraucher bei einem Baustoffhändler Massivholz-Fertigparkett erworben, welches der Händler zuvor beim Hersteller bezogen hat. Der Bauherr lässt das Parkett durch einen von ihm beauftragten Schreiner nach der Anleitung des Herstellers verlegen. Später treten Mängel am verlegten Parkett auf. Unter anderem kommt es zu Verwölbungen und Schrumpfungen am verlegten Parkett. Auf die Mängelrüge des Bauherrn wendet der Baustoffhändler ein, diese Mängelerscheinungen gingen auf ein ungünstiges Raumklima zurück. Der durch den Bauherrn eingeschaltete Sachverständige stellt jedoch fest, dass die Verleganleitung des Herstellers falsch gewesen ist. Im Ergebnis verlangt der Bauherr vom Baustoffhändler Minderung wegen der Mängel am Parkett und hinsichtlich der Kosten für den von ihm eingeschalteten privaten Sachverständigen Schadenersatz. Der Baustoffhändler als Verkäufer erhebt den Einwand, er müsse die Gutachterkosten nicht bezahlen, da allein den Hersteller des Parketts die Schuld für die falsche Verlegeanleitung treffe.

Der BGH stützt sich bei seiner Entscheidung auf § 439 Abs. 2 BGB. Diese Regelung erfasst verschuldensunabhängig auch Sachverständigenkosten, welche einem Käufer als Verbraucher dadurch entstehen, dass er die Ursache der Mangelerscheinungen des Kaufgegenstandes durch den Sachverständigen ermitteln lässt und darauf gestützt seinen Gewährleistungsanspruch gegen den Verkäufer durchsetzt. Dies gilt selbst dann, wenn der Käufer nach Feststellung des Mangels und der Ermittlung des dafür Verantwortlichen von seinem Nacherfüllungsanspruch später zur Minderung übergeht. Dabei sei es ohne Belang, dass dem Händler das Verschulden des Herstellers für die fehlerhafte Verleganleitung im Verhältnis zum Bauherrn nicht zuzurechnen sei.

Praxishinweis

In dem entschiedenen Fall konnte sich der Bauherr erfolgreich auf seine Verbrauchereigenschaft berufen. Der Baustoffhändler musste auch ohne eigenes Verschulden dem Bauherren den zu seinen Gunsten bestehenden Minderungsanspruch erfüllen und daneben auch die Kosten für den Sachverständigen erstatten. Verbraucher müssen deshalb keine Angst haben, wenn sie in Fällen tatsächlich vorhandener Mängel ggf. auch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen (ist keine Bedingung!) sofort mit der Ursachenermittlung und die Zuordnung der Verantwortlichkeit beauftragen. Der Bauherr muss jedoch darauf achten, dass für den eingeschalteten Sachverständigen nur Kosten in dem zur Schadensermittlung unbedingt erforderlichen Umfang anfallen. Den Verbraucher trifft insoweit auch die Schadensminderungspflicht im Verhältnis zum Baustoffhändler, auch wenn dem Verbraucher bezüglich der Höhe der anfallenden Sachverständigenkosten ein gewisser Spielraum zuzugestehen ist. Sofern im Ergebnis der Prüfung jedoch keine Mängel festgestellt werden, muss auch ein Verbraucher seine Sachverständigenkosten selbst tragen.

BGH, Urteil vom 30.04.2014 – VIII ZR 275/13

Rechtsanwalt Frank-Thoralf Hager
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht