Es ist sicher keine Ausnahme, dass bei einer förmlichen Abnahme im Abnahmeprotokoll zur Gewährleistung, insbesondere zum Zeitpunkt des Ablaufes der Gewährleistungszeit Angaben gemacht werden. Um nicht unliebsame Überraschungen zu erleben, sollten diese allerdings im Einklang mit den ursprünglich vertraglichen Abreden stehen.
In einem vom Oberlandesgericht Düsseldorf zu entscheidenden Rechtsstreit ging es um die Frage ob trotz dessen, dass im Vertrag zunächst für die Dachabdichtung eine Gewährleistungszeit von 10 Jahren vereinbart worden war sich eine vertragliche Änderung ergibt, soweit in dem von beiden Parteien unterzeichneten Abnahmeprotokoll explizit Beginn und Dauer der Gewährleistungszeit ausgewiesen worden waren und danach sich diese auf 5 Jahre belief.
Das Gericht sieht eine Vertragsänderung für gegeben an. Denn soweit die Vertragsparteien anlässlich der Durchführung der Abnahme gemeinsam ausdrücklich feststellen, dass das Abnahmedatum gleichzeitig der Beginn der Gewährleistungszeit ist und geben die Parteien darüber hinaus ein festes Datum für das Ende derselben an, so stellt sich dieses Verhalten als rechtsgeschäftliche Abänderungsvereinbarung dar. Das heißt dass die vormals vorgenommene vertragliche Gestaltung -hier der Frist für die Gewährleistung – eine Änderung erfährt, also konkret eine Verkürzung der Gewährleistungszeit.
PRAXISHINWEIS
Im entschiedenen Fall hat der Bauherr – wohl ohne dies zu wollen – zu seinem eigenen Nachteil gehandelt, in dem er die ursprünglich vereinbarte Gewährleistungszeit letztendlich im Rahmen der Abnahme zu seinen Ungunsten verkürzt. Die nach Ablauf der hier dann kürzeren Gewährleistungszeit aufgetretenen Mängel und damit im Zusammenhang stehende Ansprüche, konnte der Bauherr nicht mehr gegenüber seinem Auftragnehmer durchsetzen.
Auftraggeber sollten also bei der (förmlichen) Abnahme nicht nur darauf achten, dass mögliche Mängel im Abnahmeprotokoll dokumentiert und etwaige Vorbehalte bezüglich der Geltendmachung der Vertragsstrafe erklärt werden. Sie sollten auch darauf achten, dass soweit Anfangs- und Enddatum der Gewährleistungszeit im Abnahmeprotokoll aufgeführt werden – was im Übrigen nicht zwingend ist-, diese Angaben dann mit den ursprünglichen vertraglichen Abreden korrespondieren. Denn Rechtsverluste und letztendlich Vermögensschäden im Falle von möglichen Mängelansprüchen sollten vermieden werden.
Rechtsanwalt Mirko Zebisch
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht