Das Landgericht München I hat mit Urteil vom 5.9.2013, Aktenzeichen 30 S 4764/13, entschieden, dass bei einem automatischem Garagentor eine Lichtschranke erforderlich ist, wenn die Gefahr besteht, dass ausfahrende Fahrzeuge im Schwenkbereich des Garagentors – beispielsweise wegen passierender Fußgänger auf einem davor verlaufenden Gehweg – anhalten müssen. Der Einbau eines Drucksensors, der lediglich größere Schäden verhindert, genügt nach Ansicht des Gerichts in diesem Fall zur Erfüllung der dem Eigentümer obliegenden Verkehrssicherungspflicht nicht.
Geklagt hatte ein langjähriger Mieter eines Mehrfamilienhauses, der nun den Schaden, der ihm durch das Schließen des Tores an seinem Fahrzeug entstanden ist, vom Eigentümer des Mehrfamilienhauses ersetzt bekommt.
Damit folgt das Landgericht München I inhaltlich der gängigen Rechtsprechung, wobei diese Entscheidung besonders weitreichend ist, weil hier vom Eigentümer eines privaten Wohnhauses, dessen Ausfahrt lediglich von den mit der Anlage vertrauten Anwohnern benutzt wird, Vorkehrungen selbst für atypisches Benutzerverhalten verlangt werden.
Zur Vermeidung von Haftungsrisiken kann es daher auch für Eigentümer älterer Tiefgaragen mit automatischem Tor empfehlenswert sein, eine Nachrüstung mit einer Lichtschranke zu prüfen.
Rechtsanwältin Ulla Richter
Fachanwältin für Versicherungsrecht