Skip to main content
Arbeit & Soziales

Handlungsbedarf in allen Arbeitsverhältnissen aufgrund der EU-Arbeitsbedingungen – Richtlinie ab 01.08.2022

By 24. August 2022No Comments

Die im Jahr 2019 verabschiedete EU-Richtlinie über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen wird mit dem am 26.07.2022 im Bundesgesetzblatt veröffentlichten Umsetzungsgesetz national umgesetzt. Geändert ist unter anderem das Nachweisgesetz, im Übrigen aber auch eine Reihe anderer arbeitsrechtlich relevanter Gesetze (unter anderem Berufsbildungsgesetz, Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, Teilzeit- und Befristungsgesetz, Gewerbeordnung).

 

Im Wesentlichen gebietet das Gesetz, gegenüber Arbeitnehmern in neu begründeten Arbeitsverhältnissen über bestimmte im Gesetz näher bezeichnete wesentliche Vertragsbedingungen einen handschriftlich unterzeichneten Nachweis zu erteilen und in bestehenden Arbeitsverhältnissen einen solchen Nachweis auszubringen, wenn sich Arbeitsbedingungen ändern. Wird ein schriftlicher Arbeitsvertrag ausgefertigt und enthält er die nachzuweisenden Bedingungen, ersetzt der Arbeitsvertrag den separaten Nachweis. Arbeitnehmer können auch Auskunft über die für sie geltenden wesentlichen Vertragsbedingungen verlangen, die innerhalb gesetzlich geregelter Fristen zu erfüllen ist.

Zu den schon länger im Gesetz verankerten und wenig beachteten Nachweispflichten sind einige wesentliche Aspekte hinzugekommen, so z.B. ein Hinweis auf die Möglichkeit, dass der Arbeitsort frei wählbar ist (sofern vereinbart), strengere Regelungen über den Nachweis zur Zusammensetzung und die Höhe der Vergütung, Einzelheiten zur Arbeit auf Abruf (wenn diese vereinbart ist), die Möglichkeit der Anordnung und die Voraussetzungen von Überstunden, Hinweise im Zusammenhang mit der betrieblichen Altersversorgung und Aufklärungspflichten über Themen im Zusammenhang mit der Kündigung und einer möglichen Klageerhebung. Im Zusammenhang mit der Tätigkeit im Ausland bzw. der Beschäftigung von Ausländern im Inland gelten ebenfalls neue zusätzliche Regelungen. Der vorgenannte Katalog ist auch nicht abschließend, im Übrigen erschließt sich der Katalog auch nicht allein aus dem Gesetzestext.

Werden die Nachweise nicht bzw. nicht richtig bzw. nicht rechtzeitig erbracht, droht ein Bußgeld von bis zu 2.000 € je Fall.

Faktisch berührt die gesetzliche Regelung schon jetzt und mittelfristig auf jeden Fall jedes Arbeitsverhältnis, weshalb es geboten ist, die betrieblichen Abläufe und Dokumente, insbesondere die Ausgestaltung der Nachweise und/oder Arbeitsverträge anzupassen.

Rechtsanwalt Falk Zirnstein
Fachanwalt für Arbeitsrecht