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Compliance & Wirtschaftsstrafrecht

Handeln abseits vom Unternehmensgegenstand – auch hier droht Schadenersatz!

Nach einer Entscheidung des BGH handelt das Organ einer Gesellschaft dann pflichtwidrig, wenn es nicht vom Unternehmensgegenstand der Gesellschaft lt. Satzung gedeckte Geschäfte betreibt. Im entschiedenen Fall hatte der Vorstand einer Aktiengesellschaft Geschäfte betrieben, welche vom Unternehmensgegenstand der Gesellschaft nicht gedeckt waren. Sofern ein Organ nicht vom Unternehmensgegenstand gedeckte Geschäfte betreibt, handelt es pflichtwidrig. Folge davon kann die Verpflichtung zu Schadenersatz der handelnden Organmitglieder gegenüber ihrer Gesellschaft sein. Die Gesellschaft wäre dann so zu stellen, als wäre das pflichtwidrige Geschäft nicht abgeschlossen worden.

In der Praxis ist festzustellen, dass auf die Formulierung des Unternehmensgegenstandes in Satzungen oft zu wenig Sorgfalt verwendet wird. Es wird häufig unterschätzt, dass der Unternehmens- gegenstand alle Geschäfte der Gesellschaft umfassen sollte. Auch während des laufenden Geschäftsbetriebes wird nicht oder nur sehr wenig darauf geachtet, dass die Geschäfte der Gesellschaft vom Unternehmensgegenstand gedeckt sind. Nun hat der BGH klargestellt, dass sich die Organe schadenersatzpflichtig gegenüber ihrer Gesellschaft machen können.

In diesem Zusammenhang hat der BGH auf Folgendes hingewiesen. Vorstandsmitglieder verletzen ihre Pflichten nicht nur, wenn sie eigenhändig tätig werden oder kollegiale Entscheidungen treffen, sondern vielmehr auch dann, wenn sie pflichtwidrige Handlungen anderer Vorstandsmitglieder oder von Mitarbeitern anregen oder pflichtwidrig dagegen nicht einschreiten. Es kann also nur angeraten werden, dass die Organmitglieder bei Geschäften ihrer Gesellschaft darauf achten, dass diese vom Unternehmensgegenstand gedeckt sind und daneben gegen für sie erkennbar pflichtwidrige Handlungen von Mitgeschäftsführern oder anderen Vorständen bzw. Mitarbeitern unverzüglich vorgehen.

Rechtsanwalt Thomas Nicklisch