Das OLG Stuttgart hat der langen Liste von Entscheidungen zur Mobiltelefonnutzung im KfZ eine weitere hinzugefügt.
Mit Beschluss vom 25.04.2016 (AZ. 4 Ss 212/16) hat das OLG Stuttgart entschieden, dass das bloße Halten des Mobiltelefons kein relevantes eigenständiges Gefährdungspotential für einen Verstoß nach § 23 Abs. 1a StVO begründet, wenn es nicht zur Durchführung des Kommunikationsvorgangs gehalten wird.
§ 23 Abs. 1a StVO verbietet die Benutzung eines Mobiltelefons während der Fahrt. Während die Regelung 2013 noch lautete „Dem Fahrzeugführer ist die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält“ gilt nun „Wer ein Fahrzeug führt, darf ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss“.
Im entschiedenen Fall ging das OLG davon aus, dass Autofahrer während der Fahrt sein Mobiltelefon in der Hand gehalten hatte, während er über die Freisprechanlage telefonierte. Nach seiner nicht zu widerlegenden Behauptung hatte er das Telefonat bereits vor Fahrtantritt begonnen und nach dem Start des Motors hatte sein Mobiltelefon über Bluetooth mit der Freisprecheinrichtung eine Verbindung hergestellt, so dass das Telefonat über diese Anlage fortgeführt worden war. Nach der Verbindung mit der Freisprechanlage habe er vergessen, das Gerät abzulegen.
Das OLG hielt sich richtigerweise streng an den Wortlaut der Bußgeldvorschrift und stellte fest, dass in einem solchen Fall das Mobiltelefon für keine Handlung benutzt wurde, für die es in die Hand genommen oder dort gehalten werden musste, weil das Telefonieren ja – zumindest auch – über die eingeschaltete Freisprechanlage funktionierte.
PRAXISHINWEIS
Der Beschluss des OLG Stuttgart zeigt, dass nicht jedes In-der Hand-Halten eines Mobiltelefons während der Fahrt zwingend zu einem Bußgeld führt. Die Einzelheiten sind indessen schwer überschaubar. So ist z.B. das Halten eines Mobiltelefons, um es mit einem Ladekabel im Fahrzeug zum Laden anzuschließen, verboten (OLG Oldenburg, Beschl. v. 07.12.2015 – 2 Ss (OWi) 290/15), das Telefonieren beim Halt an einer roten Ampel und abgeschaltetem Motor aber erlaubt (OLG Hamm hatte mit Beschluss vom 09.09.2014 – 1 RBs 1/14).