Zum 01.01.2015 wird § 27 Abs. 3 BGB um einen weiteren Satz „die Mitglieder des Vorstands sind unentgeltlich tätig“ ergänzt. Will der Verein seinem Vorstand weiterhin eine Vergütung zahlen, besteht möglicherweise noch in diesem Jahr Anpassungsbedarf in der Vereinssatzung.
Mit der Ergänzung „die Mitglieder des Vorstands sind unentgeltlich tätig“ will der Gesetzgeber den eigentlich schon geregelten Grundsatz, dass die Vorstandsmitglieder eines Vereins unentgeltlich tätig sind, nochmals explizit regeln. Diese Regelung hat jedoch spätestens ab jetzt zur Folge, dass der Verein seinen Vorstandsmitgliedern keine Vergütung zahlen kann bzw. darf, es sei denn es besteht eine entsprechende Regelung in der Satzung.
Laut § 40 BGB können Vereine durch entsprechende Bestimmungen in der Satzung von dem Grund- satz des § 27 Abs. 3 S. 2 BGB abweichen und somit im Ergebnis eine entgeltliche Tätigkeit ihres Vorstandes vorsehen. Hierfür bedarf es jedoch einer klaren und eindeutigen Regelung in der Satzung. Die Satzung muss dabei die Entgeltlichkeit konkret ermöglichen, nicht aber die konkrete Höhe der Vergütung. Pauschale Regelungen in der Satzung reichen hierfür nicht aus. Der Vergütungsanspruch selbst ergibt sich aus dem zwischen dem Verein und dem Vorstandsmitglied geschlossenen Anstellungsverhältnis. Wichtig ist dabei auch, dass die Regelung in der Satzung bereits existent sein muss, bevor eine entsprechende Vergütungsvereinbarung mit den Vorstandsmitgliedern geschlossen wird.
Die Zahlung von Vergütungen trotz fehlender Regelung in der Vereinssatzung kann erhebliche Folgen für den Verein und insbesondere auch für die Vorstandsmitglieder haben. So droht beispielsweise die Aberkennung der Gemeinnützigkeit und eine damit im Zusammenhang stehende persönliche Haftung der Vorstandsmitglieder.
Praxishinweis:
Wir empfehlen daher dringend die Praxis im Verein im Hinblick auf die Vergütung des Vorstandes auf den Prüfstand zu stellen. Sofern der Vorstand eine entgeltliche Tätigkeit ausübt, sollte zwingend die Satzung auf das Vorhandensein entsprechender Öffnungsklauseln geprüft werden.
Die Überprüfung sollte zeitnah erfolgen, da eine Änderung der Satzung erst wirksam mit der Eintragung im Vereinsregister wird. D.h., soll der Vorstand auch im Jahr 2015 seine Tätigkeit (weiterhin) entgeltlich ausüben können, muss möglicherweise noch in diesem Jahr eine Änderung der Satzung erfolgen. Damit sichergestellt ist, dass diese Änderung auch im Vereinsregister noch in diesem Jahr eingetragen wird, sollte schnellstmöglich durch die Mitgliederversammlung über die Änderung der Satzung beschlossen werden.
Aufgrund der Verweisung des Stiftungsrechtes auf die Regelungen des Vereinsrechtes können auch Stiftungen von in dieser Gesetzesänderung betroffen sein. Auch Stiftungen sollten daher überprüfen, ob sie in ihrer Satzung eine Öffnungsklausel im Hinblick auf die Vergütung ihrer Vorstandsmitglieder getroffen haben, sofern von dem in § 27 Abs. 3 S. 2 BGB geregelten Grundsatz abgewichen werden soll.