Einer Gemeinde obliegt bei einem Sturm für ihr Betriebsgelände eine Verkehrssicherungspflicht, davon geht das Landesarbeitsgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 11.09.2017 (Aktenzeichen: 9Sa 42/17) aus.
Eine Verkehrssicherungspflicht trifft grundsätzlich denjenigen, der u.a. eine Gefahrenquelle schafft und unterhält. Sie besteht in der Verpflichtung, die notwenigen und zumutbaren Sicherungsmaßnahmen zu treffen, um eine Schädigung anderer Rechtsgüter zu verhindern.
Durch das Sturmtief Zora wurde der Pkw eines Mitarbeiters der Gemeinde auf dem Betriebsgelände durch einen gemeindlichen Müllbehälter so stark beschädigt, dass ein Totalschaden an dem Fahrzeug entstand. Den Sachschaden hat die klagende Versicherung an den Gemeindemitarbeiter gezahlt und diese verlangt nun die Erstattung der Kosten durch die Gemeinde.
Das Gericht hat der Klage – bis auf die Kosten für ein Wettergutachten – stattgegeben.
Die Zerstörung des Fahrzeuges durch den gemeindlichen Müllbehälter indiziert bereits die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht. Den Vorwurf der fahrlässigen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht konnte die Gemeinde nicht ausräumen.
Die Gemeinde hatte keine ausreichenden Sicherungsmaßnahmen nach der Sturmwarnung getroffen. So sei sie verpflichtet gewesen, das Betriebsgelände abzugehen und etwaige Gefahrenquellen zu sichern. Das Sturmtief war mit Windstärke 9 auch kein unabwendbares Ereignis und ein Mitverschulden des Mitarbeiters konnte ebenfalls ausgeschlossen werden.
Zu dem Thema Verkehrssicherungspflicht stehen wir Ihnen gern beratend oder zur Durchsetzung berechtigter Ansprüche zur Verfügung.
Rechtsanwältin Ulla Richter
Fachanwältin für Versicherungsrecht