Beim Schafkopf sticht der Ober den Unter. Im Gesellschaftsrecht trifft dieses Bild auf das Verhältnis von Liquidation und Kündigung zu. Denn nach einer aktuellen Entscheidung des BGH nimmt der kündigende Gesellschafter an der Liquidation der Gesellschaft teil, sofern die verbleibenden Gesellschafter bis zu seinem Ausscheiden noch die Liquidation beschließen.
In dem vom BGH zu entscheidenden Fall hat der Gesellschafter A seine Kündigung fristgemäß zum Ende des Geschäftsjahres erklärt. Der Gesellschaftsvertrag sah für eine solchen Fall eine sog. Fortsetzungsklausel vor, sodass die Gesellschaft grundsätzlich über den 31.12. durch die weiteren Gesellschafter B und C hätte fortgesetzt werden sollen. Diese fassten jedoch noch vor dem 31.12. einen Gesellschafterbeschluss über die Liquidation der Gesellschaft. Im Ergebnis der Entscheidung des BGH führte dieser Beschluss dazu, dass A nunmehr nicht zum 31.12. ausscheiden konnte, sondern an der Liquidation der Gesellschaft teilnahm. Somit konnte A auch keine Abfindung beanspruchen, wie sie sich eigentlich für den Fall seiner Kündigung aus dem Gesellschaftsvertrag ergeben hätte. Er nahm neben den weiteren Gesellschaftern am Liquidationserlös teil.
Der BGH geht zutreffend davon aus, dass das Interesse an einer reibungslosen Abwicklung einer Gesellschaft dem einzelnen Interesse eines Gesellschafters über sein Ausscheiden aus der Gesellschaft vorgeht. Je nachdem, welche Regelung der Gesellschaftsvertrag zur Abfindung vorsieht, kann die Teilnahme am Liquidationsergebnis für den kündigenden Gesellschafter auch vorteilhafter gegen der Abfindung nach dem Gesellschaftsvertrag sein.
PRAXISHINWEIS
Um bei dem eingangsgewählten Bild zu bleiben: Das Spiel gewinnt häufig derjenige, welcher das beste Blatt auf der Hand hat. Im Gesellschaftsrecht gewinnt die GbR, bei der sich die Gesellschafter überhaupt auf einen Gesellschaftsvertrag geeinigt haben Der Gesetzgeber verlangt für eine GbR im Gegensatz zu andere Rechtsformen zwar keinen Gesellschaftsvertrag. Ohne eine entsprechende Regelung über die Rechtsfolge einer Kündigung eines Gesellschafters kommt es unmittelbar zu einer Auflösung der Gesellschaft. Die übrigen Gesellschafter haben das Wahlrecht über eine Auflösung der Gesellschaft nur, wenn der Gesellschaftsvertrag eine sog. Fortsetzungsklausel enthält. Aber auch das Finanzamt legt häufig Wert auf einen niedergeschriebenen Gesellschaftsvertrag.