Der Bundesgerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung durch Beschluss vom 21.8.2013 – 1 StR 665/12 klargestellt, dass nicht aus beliebigen Indizien auf eine Krise des Unternehmens geschlossen werden kann und insoweit das Urteil eines Landgerichtes, das den Geschäftsführer einer GmbH wegen Insolvenzverschleppung und Betruges verurteilt hat, aufgehoben.
In dem der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt hatte der Angeklagte umfangreiche Bestellungen bei Lieferanten getätigt, obwohl er wusste, dass die finanziellen Mittel der GmbH voraussichtlich nicht zur Bezahlung ausreichen würden. Er stellte erst Insolvenzantrag, als die – für den Fall extremer Liquiditätsengpässe erhoffte – finanzielle Unterstützung durch die Hauptgeschäftsführerin der GmbH ausblieb.
Zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit besteht zwar grundsätzlich die Möglichkeit, neben einer stichtagsbezogenen Liquiditätsbilanz auch wirtschaftskriminalistische Beweisanzeichen heranzuziehen, jedoch stellt dies nach Ansicht des BGH keinen Freibrief dar, aus beliebigen Indizien auf eine Krise des Unternehmens zu schließen.
Vielmehr muss die Zahlungsunfähigkeit hinreichend belegt sein. Im Regelfall geschieht dies mittels der so genannten betriebswirtschaftlichen Methode, bei der stichtagsbezogenen die fälligen Verbindlichkeiten den vorhandenen oder kurzfristig zu beschaffenden Mitteln gegenübergestellt werden. Die Rechtsprechung lässt alternativ (vergleiche BGH, NJW 2000,154) aber auch eine Feststellung der Zahlungsunfähigkeit anhand so genannter wirtschaftskriminalistischer Beweisanzeichen zu. Das können z.B. die Nichtzahlung von Löhnen oder Sozialabgaben, das Ignorieren von Mahnungen, gescheiterte Vollstreckungsversuche, aber auch die ausdrückliche Erklärung, nicht zahlen zu können, sein.
Dass im fraglichen Zeitraum Verbindlichkeiten bestanden haben, die dann bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr beglichen worden, reicht nach Ansicht des BGH allerdings nicht aus. Diese ex-post-Betrachtung des Landgerichtes belege die Zahlungsunfähigkeit im Sinne von § 15 a InsO gerade nicht. Vielmehr wäre die Feststellung notwendig gewesen, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt der vermeintlichen Zahlungsunfähigkeit eine Begleichung der Forderungen innerhalb der nächsten drei Wochen nicht zu erwarten war. Zudem hätte das Landgericht bei der Darlegung der Verbindlichkeiten der GmbH zwischen nur bestehenden und bereits fälligen Forderungen unterscheiden müssen. Moniert hat der BGH ebenfalls, dass das Landgericht nicht geprüft hat, ob im konkreten Fall die Möglichkeit einer Stundung bestand und ob gegebenenfalls noch weitere kurzfristig herbeizuschaffende Finanzmittel in Betracht kamen.