Ein Bauherr macht Schadenersatz für Kosten eines erforderlich gewordenen Rückbaus eines Fensters in einer Trennwand zwischen Garage und Gebäude geltend. Dies nachdem die untere Bauaufsichtsbehörde eine bauordnungsrechtlich mögliche Abweichung abgelehnt hat.
Dem vorausgegangen war, dass der vom Bauherrn beauftragte Sachverständige im vereinfachten Genehmigungsverfahren eine Abweichungsfähigkeit (für sich) bejaht hatte. Dem folgend hat er einen zustimmenden Prüfbericht und eine hieraus resultierende Prüfbescheinigung erteilt.
Das Gericht gibt dem Bauherrn grundsätzlich Recht und geht dabei von einem werkvertraglichen Mangelanspruch und mithin einem Schadensersatzanspruch des Bauherrn gegenüber dem Sachverständigen aus. Insbesondere unter Berücksichtigung der privatrechtlichen Beauftragung richtet sich die Haftung des Sachverständigen nach Werkvertragsrecht. Denn der geschuldete Werkerfolg besteht in der Prüfung des Brandschutzes und der Erstellung des Prüfberichtes.
PRAXISHINWEIS
Zu verzeichnen ist, dass mit der Verlagerung „hoheitliche Aufgaben“ auf staatlich anerkannte Sachverständige ebenso eine Verlagerung der Verantwortlichkeiten einhergeht. Letztendlich ist das auf privatrechtlicher Vereinbarung basierende Tätigwerden des Sachverständigen im Ergebnis auf eine vertraglich geschuldete Leistung mit entsprechender Haftung gerichtet. Darüber sollten sich alle Beteiligten im Klaren sein.