Obwohl es auf Skipisten keine allgemeine Helmpflicht gibt, ist das Tragen eines Ski-Helmes für Skifahrer und Snowboarder dringend zu empfehlen. Im Falle einer Kollision reduziert ein Ski-Helm nicht nur die Gefahr schwerer Kopfverletzungen, sondern er verhindert auch, dass ein Skifahrer oder Snowboarder, der sich ordnungsgemäß verhält, auf einem Teil seines Schadens sitzenbleibt.
Das OLG München hat in seinem Urteil vom 22.03.2012, Aktenzeichen: 8 U 3652/11, entschieden, dass das Nichttragen eines Helmes zu einem Mitverschulden des Geschädigten von 50 % führt, wenn durch das Tragen eines Helmes die Verletzungen am Kopf vermieden worden wären. Nach Auffassung des Gerichtes ist aufgrund der Tatsache, dass sich auf Pisten die Anzahl der Skifahrer und die dort gefahrenen Geschwindigkeiten erhöht haben, zwischenzeitlich eine Obliegenheit zum Tragen von Helmen entstanden.
Damit haftet ein verunfallter Skifahrer, den keine Schuld an dem Skiunfall triff, dennoch teilweise für die Unfallfolgen, wenn er keinen Ski-Helm getragen hat.
Rechtsanwältin Ulla Richter
Fachanwältin für Versicherungsrecht