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Bauen & Immobilien

Erstattung von Privatgutachterkosten? Ja – bei Sachdienlichkeit für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung!

By 7. Dezember 2015No Comments

Das Oberlandesgericht Koblenz hatte über eine Beschwerde einer mit den Prozesskosten belastenden Partei zu entscheiden. Mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss waren u.a. auch die Kosten des von der Gegenseite eingeholten Privatgutachtens zur Erstattung festgesetzt worden.

In seiner Entscheidung hat der Senat zunächst klargestellt, dass die Erstattungsfähigkeit als solche weder vom Ergebnis der Begutachtung noch von deren Überzeugungskraft abhängig gemacht werden kann. Vielmehr ist allein der unmittelbare Prozessbezug als solcher maßgeblich. Dafür ist es geboten, dass die Partei den Inhalt des von ihr eingeholten Privatgutachtens durch entsprechenden Vortrag in den Rechtsstreit einführt bzw. das Parteigutachten dem Gericht vorlegt.

Praxishinweis

Grundsätzlich sind also die Kosten eines Privatgutachtens erstattungsfähig. Maßgebliches Kriterium ist die Sachdienlichkeit des Gutachtens für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung. Nach gefestigter Rechtsprechung ist dieses Kriterium dann erfüllt, wenn eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die Einholung des Gutachtens zum Zeitpunkt der Beauftragung  des Parteisachverständigen als sachdienlich ansehen durfte.

Die hier aufgezeigten Grundsätze haben nicht nur für Auseinandersetzungen im Baubereich Geltung sondern sind auch auf alle anderen Rechtsgebiete übertragbar.

Die Kosten des Privatgutachtens können entweder im Rahmen des Klageverfahrens geltend gemacht werden oder aber im Kostenfestsetzungsverfahren.

Soweit die Kosten im Kostenfestsetzungsverfahren verlangt werden, ist nach Auffassung in Literatur und Rechtsprechung ausreichend die Rechnung des Sachverständigen vorzulegen bzw. die Entstehung der Kosten glaubhaft zu machen. Dies gilt auch für selbständige Beweisverfahren.

Dem Vorzug sollte allerdings die Geltendmachung als Schadensersatzposition im streitigen Verfahren gegeben werden. Denn der mit der Sache betraute Richter kann grundsätzlich die Sachdienlichkeit des Gutachtens für die Rechtsverfolgung effizienter beurteilen als der Kostenbeamte im Kostenfestsetzungsverfahren.

Rechtsanwalt Mirko Zebisch
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht