Wird ein Mietvertrag vom Vermieter wirksam gekündigt und zieht der Mieter trotzdem nicht aus, schuldet er für diesen Zeitraum eine Nutzungsentschädigung. Deren Höhe ist nicht auf die mietvertraglich vereinbarte Miete beschränkt, sondern kann deutlich höher liegen.
Darauf macht ein aktuelles Urteil des BGH vom 18.01.2017 zu Aktenzeichen VIII ZR 17/16 aufmerksam.
Im entschiedenen Fall hatte der Vermieter die Nutzungsentschädigung anhand eines – sachverständig festgestellten – ortsüblichen Neuvermietungspreises berechnet.
Dem stimmte der BGH in seiner Entscheidung zu. Die Nutzungsentschädigung sei auch nicht durch die – ggf. in einem Mietspiegel ausgewiesene – ortsübliche Vergleichsmiete beschränkt, weil diese nach den gesetzlichen Vorschriften zur Mieterhöhung aus den Mietvertragsabschlüssen der vergangenen 4 Jahre gebildet wird, während es nun bei der Nutzungsentschädigung allein auf die aktuell üblichen Neuvermietungspreise ankommt.
PRAXISHINWEIS
Die Entscheidung zeigt das Risiko für gekündigte Mieter insbesondere in solchen Städten auf, in denen die Neuvermietungspreise höher liegen, als die mietvertraglich vereinbarte Miete. Für diese gilt es nun, noch genauer zu prüfen, ob sie zum Kündigungstermin nicht doch lieber freiwillig ausziehen möchten.