Schließt der Grundstückseigentümer innerhalb der gesetzlichen Veräußerungsfrist von 10 Jahren einen Grundstückskaufvertrag über sein Grundstück ab, unterliegt das so genannte private Veräußerungsgeschäft der Besteuerung, auch wenn die Bedingung des aufschiebend bedingt geschlossenen Vertrages erst nach Ablauf der 10-jährigen Veräußerungsfrist eintritt.
In dem vom Bundesfinanzhof zu entscheidenden Falle hatte der Grundstückseigentümer für das von ihm im Jahr 1998 erworbene Grundstück noch vor Ablauf der gesetzlichen Äußerungsfrist von 10 Jahren einen notariellen Kaufvertrag geschlossen. Dieser Vertrag stand jedoch unter der aufschiebenden Bedingung, dass die zuständige Behörde das Grundstück von Bahnbetriebszwecken freistellt. Diese Bedingung trat erst nach Ablauf der 10-jährigen Veräußerungsfrist ein. Trotz des Bedingungseintrittes nach Ablauf der 10-jährigen Veräußerungsfrist liegt nach Auffassung des Bundesfinanzhofes ein privates Veräußerungsgeschäft im Sinne der §§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG vor. Maßgeblich für den Bundesfinanzhof ist dabei nämlich nicht, wann in der Bedingungseintritt erfolgte, sondern zu welchem Zeitpunkt sich die Parteien zu dem Veräußerungsgeschäft zivilrechtlich gebunden haben. Dies ist bereits mit Abschluss des Vertrages erfolgt. Auf den Eintritt der aufschiebenden Bedingung hatte keine der Parteien Einfluss.
Praxishinweis
Auch dieses Urteil des Bundesfinanzhofes zeigt wieder einmal, dass bei Abschluss von Grundstückskaufverträgen besonders darauf geachtet werden muss, inwieweit das Veräußerungsgeschäft steuerrechtlich zu beurteilen ist. Hätte der Grundstücksverkäufer in dem vom Bundesfinanzhof zu entscheidenden Falle nur gut anderthalb Monate später den Grundstückskaufvertrag abgeschlossen, so hätte kein privates Veräußerungsgeschäft mehr vorgelegen. Als Grundstücksverkäufer hat man es sicherlich nicht immer in der Hand, auf zeitliche Faktoren Rücksicht nehmen zu können. Man soll dann jedoch wissen, welche steuerlichen Risiken der Grundstückskaufvertrag beinhaltet und diese im Rahmen der Kaufpreisverhandlung bereits berücksichtigen.