Auf den gesetzlich geregelten Anspruch auf Entgeltumwandlung nach § 1a BetrAVG muss der Arbeitgeber nach einem Urteil des BAG vom 21. 01.2014 (3 AZR 807/11) den Arbeitnehmer nicht hinweisen.
Die Entgeltumwandlung ist auch eine Form der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG). Der Arbeitnehmer kann hier vom Arbeitgeber verlangen, dass von seinem künftigen Entgelt bis zu 4 % der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung durch Entgeltumwandlung für seine (betriebliche) Altersversorgung verwendet werden. Das Recht der Betrieblichen Altersversorgung kennt verschiedene Formen der Zusage von Leistungen. Seit 1.1.2002 gehört zu den Zusageformen auch der Anspruch auf Umwandlung eigener Vergütung.
Da diese Form der Versorgung sozialversicherungsrechtlich und steuerlich interessante Effekte im Hinblick auf die Optimierung der dem Arbeitnehmer zufließenden Entgelt-Leistungen hat, liegt es in jedem Arbeitsverhältnis nahe zu prüfen, ob im konkreten Fall eine Ausgestaltung einer solchen Altersversorgung sinnvoll ist. Der Arbeitgeber ist aber nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer auf diese Form der Versorgung hinzuweisen.
Der Arbeitnehmer kann die Durchführung verlangen (Anspruch auf Entgeltumwandlung). Es besteht ein eingeschränktes Wahlvorrecht des Arbeitgebers. Soweit er zur Durchführung der Umwandlung über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse bereit ist, ist einer dieser beiden Durchführungswege anzuwenden. Will der Arbeitgeber demgegenüber nur eine unmittelbare Versorgungszusage abgeben oder die Entgeltumwandlung über eine Unterstützungskasse abwickeln, kann der Arbeitnehmer den Abschluss einer Direktversicherung verlangen. Hier steht dem Arbeitgeber dann allerdings wieder ein Recht zu, das Versicherungsunternehmen auszuwählen.
Aus Sicht der Praxis ist es auch ohne arbeitnehmerseitigen Anspruch sinnvoll arbeitgeberseitig zu prüfen, ob gegenüber dem Arbeitnehmer angeregt wird, gemeinsam über die Ausgestaltung eines Modells der Entgeltumwandlung nachzudenken.