Skip to main content
Gesellschaftsrecht & M&A

Die von der Unternehmergesellschaft zu tragenden Gründungskosten dürfen maximal die Höhe des Stammkapitals betragen

By 7. Dezember 2015No Comments

Nach der Entscheidung des Kammergerichts ist es zulässig, dass im Gesellschaftsvertrag einer Unternehmergesellschaft – einer so genannten UG (haftungsbeschränkt) – die Höhe der von der Gesellschaft zu tragenden Gründungskosten bis zu dem Betrag des Stammkapitals der Gesellschaft festgelegt werden.

Allein bei der Verwendung des Musterprotokolls zur Gründung einer Einpersonengesellschaft muss die Höchstgrenze von 300,00 EUR berücksichtigt werden. Verzichtet man bei der Gründung der Gesellschaft auf das vom Gesetzgeber entwickelte Musterprotokoll ergeben sich auch aus Gläubigerschutzvorschriften keine Anhaltspunkte, wonach eine Beschränkung des Gründungsaufwandes auf max. 10 % des Stammkapitals gerechtfertigt wäre. Denn durch die Angabe der von der Gesellschaft zu tragenden Gründungskosten sollen die Gläubiger lediglich dahingehend geschützt werden, dass Ihnen bekannt ist, wie hoch die Lasten, die die Gesellschaft als Entschädigung oder als Belohnung für die Gründung oder ihre Vorbereitung an ihre Gesellschaft zu tragen hat, sind.

Praxishinweis

Die Begründung des Kammergerichts ergibt sich aus den allgemeinen Erwägungen des Kapitalgesellschaftsrechts und kann somit auch auf das Recht der GmbHs und Aktiengesellschaften übertragen werden. Die praktische Relevanz dürfte bei diesen Gesellschaften jedoch aufgrund des deutlich höheren gesetzlich vorgegebenen Mindeststammkapitals eher gering sein.

Zu berücksichtigen ist jedoch aufgrund der Entscheidung des Kammergerichts, dass die Gründungskosten bis zur Höhe des Stammkapitals nur dann frei gewählt werden können, wenn auf die Gründung nach dem so genannten Musterprotokoll verzichtet wird. Der Verzicht des Musterprotokolls bei der Gründung einer Unternehmergesellschaft ist jedoch auch im Hinblick auf die fehlende Flexibilität des Musterprotokolls nicht zu empfehlen. Insbesondere bei der Beteiligung von mehreren Gesellschaftern an einer Gesellschaft sollte der Gesellschaftsvertrag vor Gründung der Gesellschaft zwischen den Gesellschaftern ausführlich beraten werden.

Rechtsanwalt Thomas Nicklisch