Mit Urteil vom 17.12.2014 hat nach langer Prüfung das Bundesverfassungsgericht das derzeit geltende Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht in Teilen für verfassungswidrig gehalten. Im Ergebnis des Urteils ist der Gesetzgeber gefragt, Nachbesserungen, insbesondere bei Firmenerben, vorzunehmen. Die Nachbesserungen dürften aber im Einzelfall eher „Nachverschlechterungen“ sein, da die Bedingungen zum steuerfreien oder steuerermäßigten Erwerb für Firmenerben zum Teil deutlich verschlechtert werden sollen. Für Klein- und mittlere Unternehmen hat das Bundesverfassungsgericht klargestellt, dass dem Gesetzgeber ein Weitergestaltungsspielraum zusteht, der auch hohe Steuerbefreiungen, wie die derzeit mögliche Vollverschonung (100%ige Steuerbefreiung) zu gewähren hat. Bei großen Unternehmen soll dies aber unangemessen und verfassungswidrig sein. Das Problem besteht hierin, wie konkret zu definieren ist, wann es sich um ein „Großunternehmen“ handelt. Hier kann es sich um ein Unternehmen des Mittelstandes oder gar ein börsennotiertes Unternehmen handeln. Zudem ist sicher auch noch zu überlegen, ob die Definition des Großunternehmens nicht auch insbesondere am Ertrag und dem Gewinn zu ermessen ist und nicht nur an der Zahl der Beschäftigten oder des Betriebsvermögens.
Letztendlich bleibt es auch hier wieder zunächst beim Gesetzgeber zu definieren, ab wann es sich um ein Großunternehmen handelt und was für steuerliche Folgen dies dann im Erbschafts- oder Schenkungssteuerfall hat. Insofern dürfte als Zwischenbilanz feststehen, dass nach wie vor kleinere Unternehmen, insbesondere Handwerksbetriebe, nicht unter die neuen und ggf. verschärften Regelungen fallen werden. Bereits zum jetzigen Zeitpunkt war es in der bisher geltenden Fassung so, dass die Firmenerben, wenn die Zahl der Beschäftigten zum Zeitpunkt des Erbfalles unter 20 Arbeitnehmern war, generell die Verschonungsregelungen nicht zutrafen. Nach der alten Fassung des § 13a Erbschaftssteuergesetz war insgesamt der Wert des Betriebsvermögens außer Ansatz, wenn nicht mehr als 20 Beschäftigte im Unternehmen tätig waren. Ändern würden sich vielmehr die Voraussetzungen für einen Verschonungsabschlag oder eine Vollbefreiung für die Erben größerer Unternehmen bzw. Unternehmensanteile. Nach den ersten Überlegungen des Finanzministeriums gibt es in der Wirtschaft einen Aufschrei, da die geplanten Neuregelungen selbst „Spitzenpolitikern der Koalition“ zu radikal sind.
Zunächst einmal ist vom Finanzminister Schäuble geplant, dass bei „großen Unternehmen“ die Firmenerben nachweisen müssen, dass sie die Erbschafts- oder Schenkungssteuer nicht verkraften, um verschont zu werden. Bei dieser Prüfung soll auch das Privatvermögen herangezogen werden. Natürlich ist für einen solchen Erben von vornherein nicht abschätzbar, ab wann er nach Meinung des Finanzministers eine Erbschaftssteuer verkraften kann oder nicht.
Darüber hinaus gehen die ersten Überlegungen dahin, dass die Abgrenzung zwischen Mittelstand und Großunternehmen von einem Betrag von 20 Mio. EUR pro Erwerber abhängen könnte. Weiterhin soll noch eine sogenannte „Bedürfnisprüfung“ erfolgen. Bei dieser Bedürfnisprüfung soll berücksichtigt werden, ob durch die zusätzliche Steuerlast das Unternehmen nicht in wirtschaftliche Schwierigkeiten gebracht wird und dadurch Arbeitsplätze verlorengehen können. Zwischenzeitlich gibt es aber auch andere Vorschläge, wie den des Vizepräsidenten des Bundesfinanzhofs, der alle Erbschaften generell mit 10 % besteuern will und im Gegenzug die Ausnahmen für Unternehmen größtenteils zu streichen sind.
Dies mag zwar auf den ersten Blick vernünftig und einfach scheinen. Allerdings bezieht sich dieser Vorschlag auf alle Erbschaften, so dass nicht ausgeschlossen ist, dass auch Omas Häuschen oder Ersparnisse der Eltern insgesamt bewertet werden und der Erbe unabhängig von der familienrechtlichen Nähebeziehung (Verwandtschaftsgrad) immer 10 % zu zahlen hat. An dieser Pauschalisierung sind daher Zweifel angebracht. Um es als Beispiel auszudrücken würde dieser Vorschlag bedeuten, dass ein Erbe, egal ob es sich um den Ehegatten, ein Kind, einen Enkel oder einen Dritten handelt, bei einem Nachlasswert von nur 10.000,00 € dennoch 1.000,00 € Erbschaftssteuer zu zahlen hätte.
Zusammengefasst kann man davon ausgehen, dass es hier also noch ein erhebliches „Tauziehen“ zwischen den verschiedenen Interessengruppen geben wird, bis die Eckpunkte für eine Erbschaftssteuerreform feststehen.
Den Firmenerben und Inhabern kann daher nur angeraten werden, jetzt zu handeln, da momentan noch die alten Regelungen weitergelten und insofern einer Verschlechterung vorgebeugt werden könnte.