Die inzwischen bei Unternehmen weit verbreitete Videoüberwachung soll in der Regel dem Schutz von Objekten, etwa vor Vandalismus oder Diebstahl, oder von Personen dienen. Mitunter können dadurch auch Mitarbeiter beobachtet und deren Verhalten ausgewertet werden. Unabhängig davon, ob dies sozusagen „nebenher“ nur möglich ist oder zielgerichtet erfolgt: in beiden Fällen ist die Videoaufzeichnung des Arbeitnehmerverhaltens nur in engen Grenzen zulässig.
Ob eine Videoüberwachung von Mitarbeitern zulässig ist, richtet sich nach unterschiedlichen Vorschriften. Es ist zu differenzieren: handelt es sich bei dem überwachte Bereich um einen öffentlich zugänglichen (zum Beispiel der Fußweg) oder um einen nicht öffentlich zugänglichen (zum Beispiel im Unternehmen).
1. Geht es um einen öffentlich zugänglichen Bereich, wird die datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Überwachung in § 6b BDSG geregelt. Eine Videoüberwachung darf so zunächst grundsätzlich zur Aufgabenerfüllung, zur Wahrnehmung des Hausrechts und zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erfolgen. Können von der Überwachung aber Mitarbeiter erfasst werden, so ist die Überwachung nur eingeschränkt zulässig. So rechtfertigt allein das Hausrecht eine Videoüberwachung von Mitarbeitern nicht, da sich diese der Überwachung nicht durch Verlassen der Räumlichkeiten entziehen können. In Fällen, in denen Mitarbeiter von der Überwachung dauerhaft erfasst werden können, müssen deshalb im Rahmen des § 6b BDSG zusätzlich die nachstehenden für den nicht öffentlich zugänglichen Bereich dargestellten Abwägungskriterien herangezogen werden. Und schließlich ist die Videoüberwachung durch geeignete Maßnahmen kenntlich zu machen mit der Folge, dass heimliche Videoüberwachungen im Anwendungsbereich dieser Vorschrift grundsätzlich ausgeschlossen sind. Die Ausnahmeregelungen können Sie bei Ihrem Datenschutzbeauftragten oder gern auch bei uns erfragen.
2. Handelt es sich hingegen um einen nicht öffentlich zugänglichen Bereich, etwa in einem Unternehmen, so richtet sich die Zulässigkeit der Videoüberwachung nach den strengeren Vorgaben von § 32 BDSG, der Zentralnorm des Beschäftigtendatenschutzes. Bei der Bewertung der Zulässigkeit ist danach eine umfassende Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen.
Da der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen bei der Videoüberwachung am Arbeitsplatz sehr intensiv ist, ist die Rechtfertigungsschwelle für das Unternehmen besonders hoch. Gemäß Rechtsprechung erzeugt schon die Möglichkeit der jederzeitigen Überwachung einen Druck auf den Mitarbeiter, der mit seinem Anspruch auf Wahrung seiner Persönlichkeitsrechte grundsätzlich nicht zu vereinbaren ist. Folglich ist die Videoüberwachung von Arbeitsplätzen auch nur ausnahmsweise durch besondere Sicherheitsinteressen des Unternehmens oder zur Aufklärung von Straftaten gerechtfertigt.
Das einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht rechtfertigende überwiegende schutzwürdige Interesse des Unternehmens, etwa der Schutz vor Verlust von Firmeneigentum durch Diebstahl, muss vor Beginn der Videoüberwachung durch einen konkreten Sachverhalt oder eine nachvollziehbare Annahme dazu belegt sein. Die Videoüberwachung ist grundsätzlich offen mittels einer sichtbaren Anlage nach vorheriger Information der Mitarbeiter durchzuführen. Zu Einzelheiten und Ausnahmeregelungen informiert der Datenschutzbeauftragte oder auch gern wir.
3. Werden die Aufzeichnungen gespeichert und können automatisiert weiter verarbeitet werden – was wohl die Regel sein dürfte – ist eine Vorabkontrolle der Maßnahme durch den Datenschutzbeauftragten durchzuführen (§ 4e Abs. 5 BDSG). Die Videoüberwachung als Maßnahme selbst unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrates (§ 87 Abs. 1 Nr. 1; Nr. 6 BetrVG) oder der Personalvertretung. Eine an sich nach datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten unzulässige Videoüberwachung kann aber nicht durch die Zustimmung des Betriebs- oder Personalrats legitimiert werden. Das Unternehmen muss also immer eine strenge, einzelfallbezogene Verhältnismäßigkeitsprüfung durchführen – und zwar vor Einführung und Umsetzung der Maßnahme.
Und schließlich: Kameraattrappen stehen hier funktionierenden Videoaufzeichnungsgeräten gleich.
Rechtsanwalt Hagen Albus
Fachanwalt für Arbeitsrecht
externer Datenschutzbeauftragter (TÜVcert)