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Versicherung & Schadenmanagement

Bundesgerichtshof löst Problem der Verwertung des Unfallfahrzeugs im Totalschadensfall

By 30. Januar 2017No Comments

Der BGH hatte in seinem Urteil vom 27.09.2016 (AZ: VI ZR 673/15) darüber zu entscheiden, wann der Geschädigte eines Verkehrsunfalls bei einem Totalschaden sein beschädigtes Fahrzeug zu dem im Gutachten ermittelten Restwert verkaufen darf.

Bisher war es so, dass die Versicherer einerseits die Übernahme von Standkosten verweigerten, wenn das Fahrzeug nicht umgehend nach Erhalt des Sachverständigengutachtens veräußert wurde. Andererseits wurde der Wiederbeschaffungswert des Unfallfahrzeugs durch Vorlage höherer Restwertangebote mit der Begründung gekürzt, dass der Geschädigte dem Versicherer keine Gelegenheit gegeben habe, das im Sachverständigengutachten ausgewiesene Restwertangebot zu prüfen.

Dieser Praxis hat der Bundesgerichtshof nunmehr einen Riegel vorgeschoben.

Nach Ansicht des BGH genügt es dem Wirtschaftlichkeitsgebot, wenn der Geschädigte das beschädigte Fahrzeug zu dem Restwert verkauft, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in seinem Gutachten korrekt ermittelt hat. Der Geschädigte kann auf das ihm vorliegende Gutachten und den darin korrekt ermittelten, unter Einbeziehung vier auf dem regionalen Markt eingeholten Angeboten, ermittelten Restwert vertrauen. Darüber hinaus braucht der Geschädigte keine weitergehende Marktforschung zu betreiben. Ebenso wenig ist der Geschädigte verpflichtet abzuwarten, ob der Haftpflichtversicherer zu dem eingeholten Gutachten Stellung nimmt oder ein höheres Restwertangebot vorlegt.

PRAXISHINWEIS

Der Geschädigte kann sich auf den im Sachverständigengutachten korrekt ermittelten Restwert verlassen und unmittelbar nach Erhalt des Gutachtens das beschädigte Fahrzeug zu diesem Preis verkaufen. Der Geschädigte hat somit auch die Möglichkeit, das Fahrzeug bei einer ihm vertrauten Werkstatt für den Erwerb eines Ersatzwagens in Zahlung zu geben. Eine Verpflichtung, den gegnerischen Haftpflichtversicherer vor der Verwertung zu informieren, besteht nicht. Diese Entscheidung zeigt auch, dass es vorteilhaft ist, sein beschädigtes Fahrzeug möglichst zeitnah nach Erhalt des Gutachtens zu dem dort korrekt ermittelten Restwert zu veräußern. Man spart dadurch nicht nur unnötige Standgebühren, sondern man muss sich später ein höheres Restwertangebot des Unfallgegners nicht mehr entgegenhalten lassen. Auch die Fragen, ob der vom Versicherer benannte Aufkäufer aus irgendeinem Teil der Bundesrepublik kommt oder nicht, ob er Bargeld dabei hat und ob er das Unfallfahrzeug auch zu verlässlich abmeldet, stellen sich künftig nicht mehr.

Rechtsanwältin Ulla Richter
Fachanwältin für Versicherungsrecht