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Gesellschaftsrecht & M&A

BFH schränkt Vorsteuerabzug über Unternehmensgründer ein

Nimmt ein Gesellschafter Leistungen im Rahmen der Gründung einer GmbH in Anspruch und unterbleibt die spätere Gründung der GmbH, so ist der Gesellschafter grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Im Rahmen von Gründungen einer GmbH fallen für den zukünftigen Gesellschafter häufig bereits Kosten an. Unterbleibt dann später die Gründung der GmbH – gleich aus welchem Grund – stellt sich häufig die Frage, ob er zumindest die Vorsteuer für die ihm entstanden Kosten geltend machen kann. Der Bundesfinanzhof hat dies grundsätzlich verneint, da es regelmäßig an der rechtlichen Eigenständigkeit der GmbH fehle.

PRAXISHINWEIS

Durch das Urteil des Bundesfinanzhofs ist der Vorsteuerabzug nicht gänzlich ausgeschlossen. Zumindest für den Erwerb von Vermögensgegenständen, welche später auf die noch zu gründende GmbH hätten übertragen werden können, erkennt der Bundesfinanzhof einen Vorsteuerabzug weiterhin an.

Rechtsanwalt Thomas Nicklisch