Die Einkünfte einer Personengesellschaft, die überwiegend durch selbständige Tätigkeit (zum Beispiel freiberuflich) erzielt werden, werden nicht in gewerblicher Einkünfte umqualifiziert, solange die aus gewerblicher Tätigkeit erzielten Einkünfte die Bagatellgrenze i.H.v. 3 % des Gesamtnettoumsatzes der Personengesellschaft und zusätzlich den Betrag von 24.500,00 EUR im Veranlagungszeitraum nicht übersteigen.
Grundsätzlich kann eine Personengesellschaft auf verschiedene Art und Weise Einkünfte im steuerrechtlichen Sinne erzielen. In Betracht kommen dabei vor allem Einkünfte aus neben freiberuflicher Tätigkeit, aus allein gewerblicher Tätigkeit oder auch aus Vermietung und Verpachtung. Die gesetzliche Regelung zu den gewerblichen Einkünften sieht jedoch vor, dass Einnahmen aus gewerblicher Tätigkeit auf die übrigen Einkünfte der Personengesellschaft „abfärben“ können. Bislang bestand insbesondere für freiberuflich tätige Personengesellschaften große Unsicherheit, ab welcher Grenze die Finanzverwaltung eine solche Abfärbung annimmt.
In seinem erst jetzt veröffentlichten Urteil hat der Bundesfinanzhof bereits im August 2014 die Bagatellgrenze für die „Abfärbung“ der geringfügigen gewerblichen Einkünfte festgelegt. Danach erfolgt eine Umqualifizierung der anderweitig erzielten Einkünfte zu gewerblichen Einkünften dann, wenn die gewerblichen Einkünfte 3 % des Gesamtnettoumsatzes der Gesellschaft und zusätzlich den Betrag von 24.500,00 EUR im Veranlagungszeitraum übersteigen. Liegen die Einkünfte unter dieser Bagatellgrenze, lehnt der BFH eine „Abfärbung“ wegen Unverhältnismäßigkeit ab.
Praxishinweis:
Die Umqualifizierung der erzielten Einkünfte zu gewerblichen Einkünften hat insbesondere zur Folge, dass auf die insgesamt erzielten Einkünfte Gewerbesteuer durch die Personengesellschaft zu zahlen ist. Um diese zu vermeiden sollte die Gesellschaft innerhalb des Veranlagungszeitraumes wiederholt überprüfen, ob wie hoch ihre Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit sind, um noch innerhalb des Veranlagungszeitraumes rechtzeitig reagieren zu können. Es ist aufgrund dieses Urteils sicherlich auch damit zu rechnen, dass die Finanzverwaltung die Frage der „Abfärbung“ der gewerblichen Einkünfte anhand der jetzt festgelegten Bagatellgrenze beantworten wird. Ist die Bagatellgrenze erst einmal im Veranlagungszeitraum überschritten, führt kaum noch ein Weg an der „Abfärbung“ der gewerblichen Einkünfte auf alle sonst erzielten weiteren Einkünften der Personengesellschaft vorbei.