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Compliance & Wirtschaftsstrafrecht

Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen

By 15. September 2015No Comments

Am 29.07.2015 hat das Bundeskabinett einen Gesetzentwurf gegen Korruption im Gesundheitswesen verabschiedet. Der Gesetzgeber möchte den korruptiven Praktiken in diesem Bereich wegen der erheblichen sozialen und wirtschaftlichen Bedeutung des Gesundheitswesens auch mit den Mitteln des Strafrechts entgegentreten.

Der Große Senat des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluss vom 29. März 2012, GSSt 2/11, entschieden, dass die Korruptionstatbestände des Strafgesetzbuches auf niedergelassene Vertragsärzte grundsätzlich nicht anwendbar seien. Denn diese seien weder Beauftragte der gesetzlichen Krankenkassen noch Amtsträger.

Zukünftig soll nun nach dem Entwurf des § 299a StGB jeder Angehörige eines Heilberufes strafbar sein, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert oder annimmt, dass er den Vorteilsgeber bei dem Bezug, der Verordnung oder der Abgabe von Arzneimitteln oder Medizinprodukten oder bei der Zuführung von Patienten in unlauterer Weise im Wettbewerb bevorzugt oder sonst seine Berufspflichten verletzt. Der Entwurf des § 299b StGB bestraft den, der Angehörigen eines Heilberufes den Vorteil anbietet oder gewährt.

Praxishinweis

Der Entwurf wirft noch verschiedene Fragen auf, die Angehörige der Heilberufe im Blick haben sollten. So kann nach der Gesetzesbegründung beispielsweise auch die Teilnahme eines Arztes an Anwendungsbeobachtungen unter bestimmten Voraussetzungen strafbar sein. Auch die Gewinnbeteiligung eines Arztes an bestimmten Unternehmen kann problematisch sein. Lassen Sie sich beraten, bevor Sie Vereinbarungen in kritischen Bereichen abschließen. Ist ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren erst einmal eingeleitet, lässt sich der Imageschaden kaum noch vermeiden.

Rechtsanwalt Dr. Andreas Friedrich