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Aus für Mogelpackungen

Im Einzelhandel ist es zunehmend beliebt, groß wirkende Lebensmittelverpackungen mit wenig Inhalt zu füllen. Die Hersteller sind dabei sehr kreativ und verwenden bei der Verpackung ihrer Produkte unverhältnismäßig viel Luft, doppelte Böden oder überdimensionierte Umkartons. Von den Unternehmen wurde dies regelmäßig damit gerechtfertigt, dass auf der Verpackung zutreffende Gewichtsangaben gemacht würden. Mit Urteil vom 20.03.2015, 4 U 196/14, hat das OLG Karlsruhe dieser Praxis einen Riegel vorgeschoben.

Jedenfalls dann, wenn die Umverpackung mehr als doppelt so groß sei, wie die gefüllte Innenpackung, werde die Füllmenge der Packung vom Verbraucher überschätzt und führe zu einer Täuschung des Verbrauchers. Die auf der Verpackung angegebenen zutreffenden Gewichtsangaben stünden dem nicht entgegen. Das OLG Karlsruhe bejahte einen Verstoß gegen das Täuschungsverbot des § 43 Abs. 2 des Mess- und Eichgesetzes und sieht in dieser Praxis einen Wettbewerbsverstoß.

Rechtsanwalt Dr. Andreas Friedrich