Zuweilen lässt einen die Suche nach einem passenden Parkplatz verzweifeln. Wer kennt es nicht: Noch schnell in Eile nach einem Parkplatz suchen, doch man findet keinen geeigneten und zwängt sich letztendlich hinter ein bereits am Straßenrand stehendes Fahrzeug mit dem Gedanken, es wird schon passen.
Dabei sollte man jedoch die Vorschriften zum Parkverbot sowie die örtlichen Gegebenheiten nicht aus dem Auge verlieren.
So hat das VG Koblenz mit Urteil vom 14.07.2017 entschieden, dass ein falsch geparktes Fahrzeug, durch welches eine Engstelle entsteht, auf Kosten des Fahrzeughalters sofort abgeschleppt werden kann.
Das Fahrzeug war in diesem Fall an einem Torbogen abgestellt, so dass eine Engstelle von 2,40 Metern entstand. Durch diese Engstelle passten nicht mehr die Fahrzeuge der Zulieferer eines angrenzenden Gewerbegebietes. Das zuständige Ordnungsamt ließ daraufhin das Fahrzeug abschleppen und stellte die Kosten der Fahrzeughalterin in Rechnung.
Die Fahrzeughalterin wehrte sich klageweise gegen die Abschleppmaßnahme und argumentierte, dass „normale Fahrzeuge“ diese Engstelle passieren konnten und die Abschleppmaßnahme auf Grund der kurzen Zeit unverhältnismäßig gewesen sei.
Das Gericht folgte dem nicht und stellte die Rechtmäßigkeit der Abschleppmaßnahme fest. Das Fahrzeug war verbotswidrig abgestellt und die entstandene Engstelle von 2,40 Meter rechtfertigt eine sofortige Abschleppmaßnahme, da diese für Rettungsfahrzeuge in einem Notfall unpassierbar gewesen wäre. Auch besteht in diesen Fällen grundsätzlich keine Nachforschungspflicht seitens der Behörde nach dem Aufenthaltsort der Halterin.
Rechtsanwältin Ulla Richter
Fachanwältin für Versicherungsrecht