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Bauen & Immobilien

Architektenvertrag; Klausel zum so genannten „Selbsteintrittsrecht des Architekten im Schadensfalle“ ist unwirksam!

Eine seit Jahren in vielen (Muster-)Verträgen von Architekten beinhaltete Klausel hat der Bundesgerichtshof nun „gekippt“, also für unwirksam erklärt. Konkret lag der Entscheidung die von einem Architekten gestellte Formularklausel
„Wird der Architekt wegen eines Schadens am Bauwerk auf Schadenersatz in Geld in Anspruch genommen, kann er vom Bauherrn verlangen, dass ihm die Beseitigung des Schadens übertragen wird.“

Letztendlich war die Frage zu klären, ob nach dieser Klausel der Architekt einen Anspruch hat vorhandene Baumängel selbst zu beseitigen. Der BGH verneint das und verweist darauf, dass der Architekt grundsätzlich als Schadenersatz wegen der von ihm zu vertretenden Planungs- und/oder Überwachungsfehler, welche sich im Bauwerk verwirklicht haben, dem Bauherrn eine Geldzahlung schuldet und nicht die Beseitigung dieser Mängel. Der Architekt hat dem Bauherrn im Wege des Schadenersatzes die Mittel zur Verfügung zu stellen, die dieser zur Kompensation verletzten Interesses, also des Interesses an der mangelfreien Entstehung des Bauwerkes benötigt. Es stehe dem Bauherrn frei, ob er eine Beseitigung solcher Mängel durch den Architekten veranlasst oder aber Schadenersatz verlangt. Eine Einschränkung dieser Möglichkeit sieht der BGH als unangemessen und zum Nachteil des Bauherrn an. Denn letztlich ziele eine solche Regelung darauf ab, eigene Interessen – hier des Architekten – auf Kosten des Vertragspartners – also des Bauherrn – durchzusetzen ohne dessen Interessen wiederum hinreichend zu berücksichtigen und einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen.

PRAXISHINWEIS

Die o.a. Klausel bzw. Klauseln mit ähnlichem Inhalt sind in der Praxis häufig anzutreffen. Geklärt ist, dass der Architekt sich nicht darauf berufen kann, dass ihm der Bauherr nicht das Recht zur eigenen Mängelbeseitigung eingeräumt hat. Ein solcher Einwand wird ebenso häufig bislang in der Praxis vorgebracht.

Ist das Bauwerk mangelhaft, so hat der Architekt Schadenersatz zu leisten. Zu beachten ist aber, dass mögliche Nachbesserungs- bzw. Mängelbeseitigungsansprüche des Architekten wohl dann bestehen dürften, soweit sich der Mangel eben noch nicht im Bauwerk verwirklicht hat, also real (noch nicht) gegeben ist. Dies kann insbesondere im Planungsstadium der Fall sein.

Rechtsanwalt Mirko Zebisch
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht