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Gesellschaftsrecht & M&A

Amtsniederlegung des GmbH-Geschäftsführers jederzeit auch ohne wichtigen Grund zulässig

Im Grundsatz ist die Niederlegung des Amtes durch den Geschäftsführer einer GmbH ohne objektiv wichtigen Grund oder selbst zur Unzeit wirksam. Ein GmbH-Geschäftsführer kann auch ohne wichtigen Grund sein Amt jederzeit niederlegen. Eine abweichende rechtliche Bewertung ist nur dann vorzunehmen, wenn der sein Amt niederlegende Geschäftsführer der alleinige Geschäftsführer und zugleich Alleingesellschafter der GmbH ist und parallel keinen neuen Geschäftsführer für die Gesellschaft bestellt.

Sofern im Ergebnis der Niederlegung des Geschäftsführeramtes die Gesellschaft über keinen bestellten Geschäftsführer mehr verfügt, so wäre die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft vollständig beseitigt. Wäre dies rechtlich zulässig, könnte sich der Alleingesellschafter-Geschäftsführer seiner Verantwortung für die Gesellschaft zu Lasten des Rechtsverkehrs entziehen. Zwar wäre die ohne Geschäftsführer vorhandene GmbH im Hinblick auf ihr gegenüber durch Dritte abzugebenden Willenserklärungen durch die Gesellschafter vertreten, die Insolvenzantragspflicht bei einer führungslosen Gesellschaft trifft gleichfalls jeden Gesellschafter. Jedoch keine gesetzliche Regelung findet sich für die Aktivvertretung der führungslosen GmbH. Deshalb kann der einzige GmbH-Geschäftsführer als gleichzeitiger Alleingesellschafter sein Amt begrenzt auf diese Konstellation nicht ohne weiteres niederlegen.

Praxishinweis

Die Rechtsprechung nimmt weiterhin das Bedürfnis des Rechtsverkehrs an, führungslose Gesellschaften zu vermeiden. Deshalb wird für den speziellen Fall der Amtsniederlegung durch den einzigen Geschäftsführer und gleichzeitigen (unmittelbaren oder mittelbaren) Alleingesellschafter von der Rechtsprechung abgelehnt. In einem solchen konkreten Fall soll die Amtsniederlegung des Geschäftsführers nicht wirksam sein. Ansonsten verbleibt es jedoch bei dem Grundsatz, wonach es keinen Anlass gibt, die grundsätzliche Freiheit der jederzeitigen Amtsniederlegung für den Geschäftsführer einzuschränken. Sofern Gesellschafter eine Amtsniederlegung des Geschäftsführers zur Unzeit vermeiden wollen, sollte in die Satzung der Gesellschaft eine entsprechende Regelung mit der Möglichkeit der jederzeitigen Beschränkung der Amtsniederlegung des Geschäftsführers aufgenommen werden. Eine solche Klausel findet sich bisher in vergleichsweise wenigen Gesellschaftsverträgen.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.06.2015 – I-25 Wx 18/15

Rechtsanwalt Frank-Thoralf Hager
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht