Das Kündigungsschutzgesetz ist grundsätzlich nur anwendbar, wenn im Betrieb mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt werden. Auch in vom Kündigungsschutzgesetz ausgenommenen Kleinbetrieben kann eine Kündigung unbegründet sein, so u. a. nach einer neueren Entscheidung des BAG mit Urteil vom 23.07.2015 zu Aktenzeichen 6 AZR 457/14, wenn z. B. eine Altersdiskriminierung vorliegt.
Damit ruft das BAG Grundsätze einer in der Praxis wenig beachteten Entscheidung vom 21.02.2001 (2 AZR 15/00) in Erinnerung, nach der auch im Kleinbetrieb die Kündigungsgründe gerichtlich überprüfbar sind, so seinerzeit bei einer Auswahl unter mehreren Arbeitnehmern, die unter Beachtung eines Mindestmaßes an sozialer Rücksichtnahme durchzuführen ist. Die in der Praxis häufig angewendete „Formel“: Kündigungen in Kleinbetrieben im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes sind stets wirksam, wenn die Form (mindestens Schriftform) und die Kündigungsfrist eingehalten sind, greift insofern grundsätzlich zu kurz.