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Bauen & Immobilien

Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung für Wärmedämmverbundsysteme zwingend

By 26. Januar 2016No Comments

Die Verwendung von bauaufsichtlich nicht zugelassen Wärmedämmverbundsysteme (WDVS) können zu Mängelansprüchen führen.

Ein Bauträger errichtet – unter anderem mit der Anbringung eines Wärmedämmverbundsystems (WDVS) an der Fassade –   ein Objekt und verkauft im Ergebnis Eigentumswohnungen. Es zeigten sich kurz darauf im WDVS diverse Putzschäden, insbesondere im Sockelbereich, den Fensterbänken sowie am Fassadenabschluss. Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte über mögliche Mängelansprüche zu entscheiden.

Letztendlich setzte die Wohnungseigentümergemeinschaft erfolgreich einen Kostenvorschussanspruch für Mängelbeseitigungskosten in Höhe von rund 230.000,00 € durch. Im Verlauf des Verfahrens stellte sich heraus, dass das zum Einsatz gekommenen WDVS keine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung und auch keine Zustimmung im Einzelfall besaß, jedenfalls der Bauträger derartige Nachweise nicht führen konnte. Der Senat stellte darauf ab, dass nach der Landesbauordnung Baden-Württemberg Bauprodukte für die Errichtung baulicher Anlagen nur verwendet werden dürfen, wenn der Nachweis der Brauchbarkeit durch Norm oder bei nicht geregelten Bauprodukten durch eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, ein allgemeines baurechtliches Prüfzeugnis oder eine Zustimmung im Einzelfall belegt ist.

Praxishinweis

Die Landesbauordnungen insbesondere auch die Sächsische Bauordnung, dort den §§ 17 ff., enthalten regelmäßig gleichartige Regelungen wie die Landesbauordnung Baden-Württemberg. Die Problematik besteht mithin bundesweit. Denn der Unternehmer verspricht regelmäßig stillschweigend die Einhaltung der einschlägigen Gesetze und der allgemein anerkannten Regeln der Technik. Damit ist ein Werk bereits dann mangelhaft, wenn den verwendeten Werkstoffen ein nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik notwendiger Gebrauchstauglichkeitsnachweis fehlt.

Sowohl Bauherren und Planern als auch den ausführenden Gewerken ist anzuraten nur Systeme zum Einsatz zu bringen, für welche entsprechende Eignungsnachweise geführt werden können.

Insbesondere für WDVS besteht ein weiterer Mangelgrund. In der Praxis hat sich gezeigt, dass zum Teil nicht mit „Komplettsystem“ eines Anbieters gearbeitet wird, sondern vielmehr an einem Bauvorhaben verschiedene Systemkomponenten verschiedener Anbieter zum Einsatz kommen. Ein solches Vorgehen entspricht schon nicht den öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Mangelhaft ist ein solcher Aufbau zudem aber auch deshalb, da regelmäßig neben den Bestimmungen in der bauaufsichtlichen Zulassung auch die Verarbeitungshinweise des Systemherstellers zu beachten sind. Diese wiederum stellen regelmäßig auf ein einheitliches System und nicht auf einen „Komponentenmix“ ab.

Rechtsanwalt Mirko Zebisch
Fachanwalt für Bau-und Architektenrecht