Diese Regel des Vergaberechts, deren Nichtbefolgung zwingend den Ausschluss des Angebots nach sich zieht, ist den meisten Bietern im Grunde bekannt.
Aus gegebenem Anlass weisen wir nochmal darauf hin, dass auch die auf dem Briefkopf auf der Rückseite abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Bieters in der Regel eine solche unzulässige Änderung an den Verdingungsunterlagen sein kann. Der Bieter gibt aus Empfängersicht damit zu erkennen, dass er seinem Angebot die eigenen AGB zugrunde legen möchte. Dies führt zwingend zum Angebotsausschluss. Der Bieter kann sich auch nicht mit der nachgelagerten Erklärung retten, die AGB befänden sich versehentlich auf der Rückseite. Der Auftraggeber darf dem Bieter nämlich nicht die Möglichkeit einräumen, sein Angebot zu ändern. Nur ganz ausnahmsweise kann der Bieter mit diesem Einwand gehört werden. Nach der Rechtsprechung muss es dafür aber im konkreten Einzelfall Hinweise geben, die sich in den wenigsten Fällen schlüssig darlegen lassen.