Der Bundesgerichtshof hatte im November 2017 im Rahmen eines VOB/B (Fassung 2006) Vertrages über diese Thematik zu entscheiden. Es bleibt bei dem Grundsatz, dass die zum Zeitpunkt der Abnahme geltenden allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten sind. Dies gilt auch bei einer Änderung dieser Regeln zwischen Vertragsschluss und Abnahme.
Natürlich stellt sich die Frage, wie in einem solchen Fall vertragsrechtlich gesehen zu verfahren ist. Grundsätzlich hat der Auftragnehmer den Auftraggeber über die Änderungen und die damit verbundenen Konsequenzen und Risiken für die Bauausführung zu informieren. Für den Auftraggeber bleibt dann zum einen die Option, von der Einhaltung der neuen allgemein anerkannten Regeln der Technik abzusehen und auf der Grundlage der bisherigen Regeln zu bauen oder aber zum anderen die Option, die Einhaltung der neuen allgemein anerkannten Regeln der Technik zu verlangen. Soweit nach den neuen Regularien gebaut werden soll und in diesem Zusammenhang ein aufwändigeres Verfahren zur Herstellung des Werkes als ursprünglich von den Parteien vorgesehen war erforderlich werden sollte, kann der Auftragnehmer eine Anpassung der Vergütung verlangen. Regelmäßig dürfte dann das Bauvorhaben mit höheren als den zunächst veranschlagten Kosten zu realisieren sein.
PRAXISHINWEIS
Die Sichtweise des Bundesgerichtshofes wird aller Voraussicht nach auch für das seit 1.1.2018 geltende neue Werkvertragsrecht von Bestand sein. Für den Fall, dass sich im Zeitraum zwischen Vertragsschluss und Abnahmezeitpunkt die allgemein anerkannten Regeln der Technik für das betreffende Bauvorhaben ändern, kann nur dringend empfohlen werden eine entsprechende weitergehende vertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien zu treffen. Dabei zu klären ist, ob das Bauvorhaben nach den bislang geltenden allgemein anerkannten Regeln der Technik realisiert werden soll oder ob auf der Grundlage der Neuerungen der allgemein anerkannten Regeln der Technik die Leistungen erbracht werden sollen. Wenn nach aktuellem Stand der allgemein anerkannten Regeln die Leistung zu erbringen ist, ist abzustimmen wie sich dann der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers berechnet. Eine solche Vereinbarung sollte zum frühestmöglichen Zeitpunkt zwischen den Parteien getroffen werden.
Denn der Grundsatz ist und bleibt, dass die zum Zeitpunkt der Abnahme geltenden Normen einzuhalten sind. Vor diesem Hintergrund ist ein Werk selbst dann mangelhaft, wenn es zwar nach den vertraglichen Vereinbarungen erstellt wurde, selbiges auch ohne Einschränkungen genutzt werden kann und Mangelsymptome nicht ersichtlich sind, das Werk aber dennoch nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik zum Zeitpunkt der Abnahme entspricht.
Rechtsanwalt Mirko Zebisch
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht