Mit Urteil vom 02.06.2016 (AZ.: VII ZR 348/13) hat der BGH einem bereits seit längerem schwelenden Streit um die richtige Gewährleistungsfrist für Photovoltaikanlagen eine Nuance hinzugefügt.
Grundsätzlich gilt im Werkvertragsrecht – und solches ist auf die Installation von Photovoltaikanlagen meist anwendbar – eine Gewährleistungsfrist von 2 Jahren. Bei Bauwerken beträgt die Gewährleistungsfrist hingegen 5 Jahre. Der BGH vertritt nun die Auffassung, Arbeiten an einem Bauwerk lägen vor, wenn das Werk in der Errichtung oder grundlegenden Erneuerung eines Gebäudes besteht, es in das Gebäude fest eingefügt wird und dem Zweck des Gebäudes dient. Diese Voraussetzungen liegen nach Ansicht des BGH bei einer auf dem Dach einer Tennishalle installierten Auf-Dach-Photovoltaikanlage vor. Die Photovoltaikanlage sei durch die Vielzahl der verbauten Komponenten so mit der Tennishalle verbunden, dass eine Trennung von dem Gebäude nur mit einem erheblichen Aufwand möglich sei. Darin liege zugleich eine grundlegende Erneuerung der Halle, die einer Neuerrichtung gleich zu achten sei. Schließlich diene die Photovoltaikanlage dem weiteren Zweck der Tennishalle, Trägerobjekt einer solchen Anlage zu sein.
PRAXISHINWEIS
Die Unsicherheit, welche Gewährleistungsfrist nun im konkreten Fall die Richtige ist, ist damit indessen nicht beseitigt.
Zum einen hat zumindest ein Teil der Rechtsprechung mit guten Argumenten in der Vergangenheit anders entschieden (z.B. OLG Schleswig, Beschluss vom 26.08.2015, Az. 1 U 154/14). Das OLG Schleswig fand sein Ergebnis sogar so eindeutig, dass es meinte, die Berufung habe offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Auch die Begründung des BGH kann man als kritikwürdig empfinden. Warum die Installation einer Auf-Dach-Photovoltaikanlage einer Neuerrichtung der Halle gleich zu achten sein soll, scheint nicht so recht ersichtlich. Auch die Begründung, die Photovoltaikanlage diene dem Zweck der Halle, Trägerobjekt einer solchen Anlage zu sein, wirkt recht konstruiert und kommt einem Zirkelschluss nahe. Möglicherweise sind diese Feststellungen des BGH aber auch dem konkret entschiedenen Sachverhalt geschuldet, was man aber erst nach vollständiger Veröffentlichung des Urteils wird entscheiden können.
Zum anderen kommt es – wie so oft –auf die konkreten Vertragsverhältnisse an. Wer z.B. die Komponenten einer Photovoltaikanlage selbst kauft und auf seinem Dach installiert oder installieren lässt, kann sich auch nach Ansicht des BGH nur auf eine 2jährige Gewährleistungsfrist berufen (BGH, Urteil vom 09.10.2013, VIII ZR 318/12).