Eine im Jahr 2014 in das BGB neu eingefügte Regelung (§ 288 Abs. 5) bestimmt, dass der Gläubiger einer Entgeltforderung bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, Anspruch auf die Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40,00 € hat. Das Landesarbeitsgericht Köln hat mit Urteil vom 22.11.2016 (Az. 12 Sa 524/16) entschieden, dass diese Regelung zur Zahlung der Pauschale auch bei Verzug des Arbeitgebers mit der Lohnzahlung anwendbar sein soll.
Die Revision zum Bundesarbeitsgericht ist zugelassen. Es bleibt abzuwarten, ob diese Ansicht Bestand hat, das erstinstanzlich zuständige Arbeitsgericht hatte einen solchen Anspruch noch verneint. Unabhängig davon, ob die Regelung im Arbeitsrecht im Ergebnis einer künftigen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes Bestand haben wird, lenkt sie die Aufmerksamkeit bereits an sich auf eine bisher in der Praxis noch wenig beachtete neuere Regelung im BGB, die in Umsetzung der EG-Richtlinie 2000/35 in das Gesetz aufgenommen wurde und im allgemeinen Zivilrecht auf jeden Fall beachtlich ist.