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Gesellschaftsrecht & M&A

Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (hier eine Kindertagesstätte) führt nicht zwangsläufig zur Löschung eines (Ideal-) Vereins

Laut § 21 BGB erlangen Vereine, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet ist, ihre Rechtsfähigkeit durch Eintragung im Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts. Im Umkehrschluss daraus folgt, dass Vereine die wirtschaftliche Zwecke verfolgen nicht im Vereinsregister eingetragen werden können oder aus diesem zu löschen sind. Der Bundesgerichtshof hatte sich in diesem Zusammenhang mit der Frage zu befassen, ob bereits der Betrieb einer Kindertagestätte einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb darstellt und der betroffene Verein in der Folge aus dem Vereinsregister zu löschen ist.

Das ist er nicht! Ausgangssituation der Entscheidung war die Löschung des klagenden Vereins aus dem Vereinsregister. Das zuständige Amtsgericht vertrat die Ansicht, dass der Verein in Folge des Betriebs von Kindertagesstätten (hier neun Kindertagesstätten) einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält und somit aus dem Vereinsregister zu löschen ist. Dieser Ansicht trat der Bundesgerichtshof entgegen. Nach seiner Ansicht, stellt der Betrieb einer Kindertagesstätte zwar einen Geschäftsbetrieb dar. Allerdings dient dieser Geschäftsbetrieb lediglich der Erreichung des Hauptzwecks des Vereins. Laut seiner Satzung verfolgte der betroffene Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Mit dem Betrieb der Kindertagesstätte sollte allein der Satzungszweck erreicht werden. Somit konnte sich der Verein auf das sog. Nebenzweckprivileg berufen. Der Tatsache, dass der Verein die Anerkennung der Gemeinnützigkeit im Sinne des Steuerrechts (§ 51 AO) vorweisen konnte, war bedeutend für Zuordnung des Geschäftsbetriebs als Nebenzweck des Vereins.

 PRAXISHINWEIS

Der Entscheidung des Bundesgerichtshofs hat auch für Vereine Relevanz, welche auch andere Geschäftsbetriebe als Kindertagesstätten (wie Pflegeeinrichtungen oder auch Krankenhäuser) betreiben. Denn die Grundaussage der Entscheidung lautet, auch sog. Idealvereine können Träger von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben sein. Damit die Führung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs allerdings nicht zur Löschung des Vereins führt, muss bei der Auswahl der Unternehmung darauf geachtet werden, dass der Geschäftsbetrieb nur eine untergeordnete Rolle zum Hauptzweck darstellt. Er darf allein zur Erfüllung des Hauptzwecks unterhalten werden – der Betrieb irgendeines Geschäftsbetriebs ist (weiterhin) nicht möglich.

Rechtsanwalt Thomas Nicklisch