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Bauen & Immobilien

Wie konkret muss ein Bedenkenhinweis sein?

In den vergangenen Monaten sind zahlreiche Entscheidungen im Zusammenhang mit der Anmeldung von Bedenken von Seiten des ausführenden Unternehmens gegenüber dem jeweiligen Auftraggeber ergangen.

Zu entscheiden war unter anderem, ob überhaupt eine ordnungsgemäße Bedenkenanmeldung gegeben war.

Zunächst ist immer darauf zu achten, dass soweit Bedenken angemeldet werden, grundsätzlich der Adressat der Auftraggeber und nicht der vom Auftraggeber beauftragte Architekt ist. Schon aus Beweisgründen sollte grundsätzlich die Schriftform gewählt werden, soweit nicht bereits das Schriftformerfordernis greift; also die Schriftform zwingend vorgegeben ist.

Die Bedenken sind inhaltlich so klar und konkret abzufassen, dass der Auftraggeber in die Lage versetzt wird, die aufzuzeigenden nachteiligen Folgen und Gefahren zu erkennen. Dazu ist auch eine entsprechende Begründung notwendig. Letztendlich entscheidend ist, ob der Bedenkenanmeldung eine ausreichende Warnfunktion innewohnt.

PRAXISHINWEIS

Sei es nun dass die Planungsvorgaben des Auftraggebers unzureichend oder fehlerhaft (z.B. fehlende oder unzureichende Abdichtung) oder aber die Vorleistungen eines anderen Unternehmers (z.B. mangelhafte Verarbeitung) sind, zur Enthaftung des ausführenden Unternehmers ist eine hinreichend klar bestimmte Anmeldung von Bedenken Voraussetzung. Denn der Unternehmer ist nur dann von seinen Gewährleistungspflichten frei, wenn er inhaltlich klar, vollständig und erschöpfend die nachteiligen Folgen bzw. sich ergebenden Gefahren konkret darlegt.

In der Praxis verhält es sich oft so, dass von Seiten der Gerichte darauf abgestellt wird, dass Bedenkenhinweise dem gerade nicht ausreichend Rechnung tragen und mithin der Auftraggeber die Tragweite der fehlerhaften Planung bzw. Vorleistung nicht erkennen kann.

Daher ist bei der Abfassung von Bedenken höchste Sorgfalt geboten, auch dann wenn der Auftraggeber Bedenkenhinweise ignoriert. Denn die mit einer unzureichenden Bedenkenanmeldung einhergehende Verletzung der Prüf- und Hinweispflicht kann den Unternehmer erheblichen Regressansprüchen aussetzen.

Mirko Zebisch
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht