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Gesellschaftsrecht & M&A

Verdeckte Gewinnausschüttung bei der Vereinbarung eines Arbeitszeitkontos bei Gesellschafter-Geschäftsführern

Die Vereinbarung eines zum Arbeitszeitkontos mit einem Geschäftsführer, welcher zugleich Gesellschafter der GmbH ist, stellt eine verdeckte Gewinnausschüttung dar.

Nach Auffassung des BFH ist die Vereinbarung eines Arbeitszeitkontos zu Gunsten eines GmbH-Geschäftsführers nicht mit dem Aufgabenbild eines Geschäftsführers vereinbar. Daher liegt in der Führung des Arbeitszeitkontos zu Gunsten des GmbH Geschäftsführers bereits eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, welche Einkommen der GmbH nicht mindert. Der BFH begründet seine Entscheidung mit der so genannten Allzuständigkeit des Geschäftsführers. Danach ist der Geschäftsführer unabhängig ob eine Gesellschaft beteiligt ist oder nicht verpflichtet, auch außerhalb der üblichen Arbeitszeiten anfallende Aufgaben zu erfüllen.

PRAXISHINWEIS

Der Entscheidung des Bundesfinanzgerichtshofs ist zuzustimmen. Denn Vereinbarungen über Arbeitszeitkonten finden sich in Verträgen mit Fremdgeschäftsführern typischerweise nicht. Vielmehr wird von auch von Fremdgeschäftsführern verlangt, dass sie der Gesellschaft jederzeit zur Verfügung stehen.

Auch diese Entscheidung des BFH verdeutlicht wieder einmal, dass bei der Gestaltung von Geschäftsführeranstellungsverträge mit Gesellschafter-Geschäftsführern stets der Vergleich zum Fremdgeschäftsführern vorzunehmen ist. Insbesondere bei Regelungen, welche letztlich Auswirkungen auf die Vergütung des Geschäftsführers haben, muss der Fremdvergleich angestellt werden. In der Vergangenheit stellten dabei typischerweise Regelungen zur festen aber auch zur variablen Vergütung Probleme im Zusammenhang mit verdeckten Gewinnausschüttungen dar.

Rechtsanwalt Thomas Nicklisch