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Arbeit & Soziales

Unwiderrufliche Freistellung in Arbeitsverhältnissen: Das Problem ist wieder da!

Die Zeiten, in denen die Regelung einer unwiderruflichen Freistellung bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen wegen damit verbundener sozialversicherungsrechtlicher Probleme faktisch als Tabu innerhalb von Auflösungsverträgen oder Vergleichen galt, waren infolge gesetzlicher Änderungen scheinbar überwunden. Eine Änderung von § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V mit Wirkung ab dem 01.08.2017 und im Übrigen ein Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 19.09.2017 (Aktenzeichen L 10 AL 67/17) zur Berechnung des Arbeitslosengeldes nach Fortzahlung des Entgelts bei unwiderrufliche Freistellung von der Arbeitsleistung, lassen das Thema nun wieder mit Brisanz in den Fokus des Arbeitsrechtlers rücken. So endet nach der genannten Entscheidung der Bemessungszeitraum mit dem Versicherungsverhältnis, die Zeit der unwiderruflichen Freistellung wird jedoch (wie z.B. Krankengeldbezugszeiten) nicht als Bemessungszeitraum berücksichtigt. Es wird also wieder abzuwägen sein, ob innerhalb vertraglicher Gestaltungen oder gerichtlicher Vergleiche die unwiderrufliche Freistellung das Mittel der Wahl ist.

Rechtsanwalt Falk Zirnstein
Fachanwalt für Arbeitsrecht