Erneut sind wir in der Praxis mit der Auffassung konfrontiert worden, die Überbürdung ungewöhnlicher Wagnisse sei nach der Fassung der VOL/A 2009 nicht mehr ausgeschlossen. Auch in Bieterkreisen scheint sich diese Vorstellung hartnäckig zu halten.
Wir weisen daher nochmals darauf hin, dass die Überbürdung ungewöhnlicher Wagnisse nach wie vor unzulässig ist. Zwar findet sich dieses Verbot in der aktuellen VOL/A nicht mehr ausdrücklich wieder. Es ist jedoch nach ganz herrschender Auffassung im Gebot der eindeutigen und erschöpfenden Leistungsbeschreibung gemäß § 8 EG Abs. 1 VOL/A enthalten und damit im Vergabeverfahren zu beachten (so schon OLG Jena, Beschluss vom 22.08.2011 – 9 Verg 2/11; jüngst VK Lüneburg, Beschluss vom 28.05.2014 – VgK 13/2014). Öffentliche Auftraggeber müssen also sämtliche kalkulationsrelevanten Parameter bekanntgeben, die das Kalkulationsrisiko minimieren können. Ist dies nicht der Fall und sind die Grenzen der Zumutbarkeit für eine vernünftige kaufmännische Kalkulation überschritten, sollten Sie sich als Bieter anwaltlich beraten lassen.