Im Einzelfall ja! Ist mindestens ein Gesellschafter innerhalb der BGB-Gesellschaft als Verbraucher im Sinne von § 13 BGB zu qualifizieren, kann die BGB-Gesellschaft rechtlich selbst als Verbraucher einzustufen sein. Ein hinter der GbR stehender Verbraucher verliert seine Schutzwürdigkeit nämlich nicht allein schon durch den Zusammenschluss mir Anderen zu einer GbR.
Für die Einordnung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) als Verbraucherin ist es unerheblich, ob diese im Zeitpunkt des Vertragsschlusses Unternehmerin im Sinne des Umsatzsteuergesetzes war. Selbst wenn die GbR infolge ihrer umsatzsteuerlichen Behandlung zugleich als Unternehmerin im Sinne des Umsatzsteuergesetzes und daneben auch im Sinne des
§ 14 BGB einzuordnen ist, schlägt eine solche Einordnung nicht auch auf deren einzelne Gesellschafter durch. Subjekt des Umsatzsteuerrechts ist nämlich allein die GbR, nicht jedoch ihr Gesellschafter. Falls also rechtlich ein Gesellschafter als Verbraucher einzustufen ist, hat dies zur Folge, dass auch die GbR selbst gleichfalls einem Verbraucher rechtlich gleichzustellen ist. Der Bundesgerichtshof hat für eine GbR entschieden, dass als natürliche Person auch eine gesellschaftsrechtlich verbundene Gruppe von natürlichen Personen angesehen werden kann. Die GbR kann sich in einem solchen Fall mit Ihrer Verbrauchereigenschaft genau auf alle jene Rechte berufen, die gesetzlich einem Verbraucher eingeräumt werden. Dies gilt zugunsten einer GbR z.B. für das Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB bei Abschluss von Darlehensverträgen, wenn es sich bei dem Darlehen um einen Verbraucherdarlehensvertrag im Sinne von § 491 BGB handelt. Dies gilt selbst dann, wenn es sich bei der GbR um eine Unternehmerin handelt. Die GbR ist in solchen Fällen einem Verbraucher gleichzustellen.
Rechtsanwalt Frank-Thoralf Hager
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht