Kurz vor dem Beginn der Schulferien und der damit anstehenden Reisewelle ist der Beschluss des OLG Stuttgart vom 25.04.2018 (AZ: 1 Ws 23/18) für Urlaubsreisende, die mit dem Auto in die benachbarten europäischen Ländern fahren, besonders interessant.
Denn das Oberlandesgericht Stuttgart hat mit Beschluss vom 25.04.2018 entschieden, dass eine Freiheitsstrafe aus einem schweizerischen Strafurteil in Deutschland vollstreckt werden darf.
Ein deutscher Staatsangehöriger wurde in der Schweiz durch ein Gericht wegen „Gefährdung des Lebens und wiederholter grober qualifizierter Verletzung der Verkehrsregeln“ rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten und einer Bewährungsstrafe verurteilt. Dabei wurde die bereits verbüßte Untersuchungshaft in Abzug gebracht.
Sachverhalt des ergangenen Urteils war, dass der Verurteilte mit seinem Fahrzeug bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h mit einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 135 km/h durch den Gotthard-Tunnel gefahren ist und dabei 10 Überholmanöver durchgeführt hat. Trotz eines Tempolimits von 120 km/h ist er mit einer Geschwindigkeit von mehr als 200 km/h durch einen weiteren Tunnel gefahren, auch um der ihn bereits verfolgenden Polizei zu entkommen. Zudem kamen 3 weitere erhebliche Geschwindigkeitsverstöße hinzu.
Das schweizerische Bundesamt stellte bei den deutschen Behörden den Antrag – der Verurteilte hat seinen Wohnsitz in Deutschland – die Strafe in Deutschland vollstrecken zu können. Das Landgericht Stuttgart hat dies zunächst durch Beschluss mit der Begründung abgelehnt, dass das fragliche Verhalten in Deutschland nur als Ordnungswidrigkeit zu werten sei, die mit einer Geldbuße geahndet werden könne, die Vollstreckung daher unverhältnismäßig sei und das in der Schweiz ergangene Urteil wesentlich der deutschen Rechtsordnung widerspreche.
Das OLG Stuttgart hat mit seinem Beschluss vom 25.04.2018 auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Stuttgart den Beschluss des Landgerichtes aufgehoben und die Vollstreckung der Freiheitsstrafe in der Bundesrepublik Deutschland für zulässig erklärt. Das schweizerische Urteil verstoße nicht gegen das Recht auf ein faires Verfahren. Weiterhin wird auf § 49 Abs. 1 Nr. 3 IRG verwiesen, nach dem eine im Ausland verhängte Freiheitsstrafe in der Bundesrepublik Deutschland vollstreckt werden kann, auch wenn nach deutschem Recht nur eine Ordnungswidrigkeit vorliegt. Auch sei die Freiheitsstrafe nicht als unverhältnismäßig, sondern lediglich als hart anzusehen. Die Vollstreckung der Bewährungsstrafe der vom schweizerischen Gericht zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von weiteren 18 Monaten wurde hingegen von beiden Instanzen für unzulässig erklärt. und abgelehnt. Gegen diese Entscheidung des OLG ist kein weiteres Rechtsmittel möglich.