Bei einem Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat – also der typische Kaufvertrag im Internet – muss der Unternehmer dem Verbraucher unmittelbar bevor er seine Bestellung abgibt u. a. Informationen über „die wesentlichen Merkmale der Ware“ klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen. Was diese wesentlichen Merkmale einer Ware sind, bedarf einer wertenden Betrachtung im Einzelfall. In der Praxis werden die Artikel im Rahmen der Produktbeschreibung regelmäßig mit einer großen Detailgenauigkeit angepriesen. In der Produktübersicht am Ende des Bestellvorgangs werden dann neben den Artikelbezeichnungen oftmals nur Größe, Farbe und Preis aufgelistet.
Nach dem Hanseatischen Oberlandesgericht genügt dies jedenfalls dann nicht, wenn die eigene Produktbeschreibung wesentlich detailliertere Angaben enthält. In einem Beschluss vom 13.08.2014 – 5 W 14/14 – geht das Gericht davon aus, dass gerade die Produktbeschreibung des Online-Händlers einen verlässlichen Rückschluss darauf zulasse, welche Merkmale der Ware er selbst für wesentlich halte. Daran müsse er sich im Grunde bezüglich den Angaben in der Bestellübersicht festhalten lassen, auch wenn er im Rahmen des Bestellvorgangs die Merkmale nicht bis ins kleinste Detail wiederholen müsse. Eine unzureichende Angabe der „wesentlichen Merkmale“ ist wettbewerbswidrig und abmahnfähig.
Praxishinweis:
Wieder einmal befindet sich der Online-Händler in einem Dilemma. Während sich Produktbeschreibungen schon aus Marketinggründen gerne in Werbeprosa verlieren, ist die Information unmittelbar vor dem Bestellvorgang regelmäßig recht dünn. Aus heutiger Sicht dürfte es aber auch nicht damit getan sein, den Text aus der Produktbeschreibung im Rahmen der Bestellübersicht noch einmal zu wiederholen. Dann besteht nämlich die Gefahr, dass die Bestellübersicht unübersichtlich wird und dann auch wieder dem Gesetzeswortlaut „klar und verständlich“ widerspricht. Unabhängig davon muss man dem Unternehmer sicherlich einen Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Merkmale, die er für wesentlich hält, zubilligen. Lassen Sie sich entsprechend sachkundig beraten.