Niederlagen sind selten für den amtierenden Champions League Sieger. Jetzt hat es den FC Barcelona wieder einmal erwischt.
Der FC Barcelona meldete im Jahr 2013 beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) ein aus den Umrissen seines Wappens bestehendes Bildzeichen u.a. für Bekleidung und Sportaktivitäten als Gemeinschaftsmarke an. Das Zeichen ist nachstehend dargestellt.
Das HABM wies die Anmeldung mit der Begründung zurück, dass das Zeichen nicht geeignet sei, die Verbraucher auf die betriebliche Herkunft der von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen aufmerksam zu machen. Diese Begründung überzeugte den FC Barcelona nicht und er erhob Klage vor dem Gericht der Europäischen Union (EuG – nicht zu verwechseln mit dem EuGH, dem Europäischen Gerichtshof). Daraus wurde ein Debakel. Das Gericht bestätigte mit dem Urteil vom 10.12.2015, Az: T-615/14, die Auffassung des HABM, wonach keines der Merkmale des angemeldeten Zeichens ein hervorstechendes Element enthalte, das die Aufmerksamkeit der Verbraucher auf sich ziehen könne. Die angemeldete Ware werde von den Verbrauchern als eine einfache Form wahrgenommen, die es ihnen nicht ermögliche, die Waren oder Dienstleistungen ihres Inhabers von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Letztlich fehle dem angemeldeten Zeichen die für die Eintragung erforderliche Unterscheidungskraft (EuG, Pressemitteilung Nr. 144/15).