Eine aktuelle Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes darüber, dass die gesetzlich für das Elternzeitverlangen geregelte Schriftform durch ein Telefax nicht gewahrt wird (BAG, Urteil vom 10. Mai 2016, 9 AZR 145/15), spricht instruktiv mehrere Facetten von Formfragen und wechselseitigem Verhalten im Arbeitsverhältnis an.
Die Inanspruchnahme von Elternzeit setzt ein entsprechendes arbeitnehmerseitiges Verlangen voraus, die Erklärung muss schriftlich erfolgen. Telefax, E-Mail und Fotokopien sind nicht nur in solchen Fällen ein insoweit ungeeignetes Instrument zur Abgabe der Erklärung, wenn die gesetzliche Schriftform vorgeschrieben ist. Relevanz hat das insbesondere auch im Zusammenhang mit dem Ausspruch einer Kündigung, der Vorlage von Vollmachten, dem Abschluss von Auflösungsverträgen und einigen anderen Erklärungen im Arbeitsrecht.
Ausnahmsweise kann es der jeweiligen Gegenseite versagt sein, sich auf die Nichteinhaltung der Form zu berufen (unabhängig der Frage, ob es aus anderen Gründen überhaupt sinnvoll ist, die Formfrage zu thematisieren). Jedenfalls hat das Bundesarbeitsgericht mit der Entscheidung aktuell auf eine praxisrelevante formelle Seite und Verhaltensfragen im Arbeitsrecht aufmerksam gemacht, die auf beiden Seiten der Arbeitsvertragsparteien im Blick behalten sein sollten.