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Insolvenzanfechtung – Die Rückzahlung an den Insolvenzschuldner rettet nicht (immer)

By 7. Dezember 2015No Comments

Die Anfechtung von Zahlungen durch den Insolvenzverwalter setzt voraus, dass mit der Zahlung Gläubiger benachteiligt wurden. Das ist grundsätzlich der Fall, wenn durch die Zahlung dem Vermögen des Schuldners Mittel entzogen wurde, die sonst allen Gläubigern zur gleichmäßigen Verteilung zur Verfügung gestanden hätten.

Zwar kann diese Gläubigerbenachteiligung entfallen, wenn die Zahlung in der Folge an den Schuldner zurückgeflossen ist. Dies gilt aber nicht in jedem Fall, wie der BGH mit Urteil vom 10.09.2015 (AZ.: IX ZR 215/13) erneut feststellte.

Im entschiedenen Fall hatte der Schuldner – der wegen einer Bürgschaft für Schulden „seiner“ strauchelnden GmbH haftete – Beträge an seine Ehefrau überwiesen, welche sie ihm in der Folge in Bar zurückgab. Ziel war es scheinbar, die Beträge vor einer Kontopfändung von Gläubigern in Sicherheit zu bringen und für die eigene Lebensführung des Schuldners zu verwenden.

Der BGH schenkte dem Einwand der vom Insolvenzverwalter in Anspruch genommenen Ehefrau kein Gehör: Die Gläubigerbenachteiligung sei durch den verschleierten „Umtausch“ eines pfändbaren Kontoguthabens in einen für die Gläubiger nur schwer ausfindig zu machenden Bargeldbetrag nicht rückgängig gemacht, sondern sogar vertieft worden. Ziel und Zweck der Überweisung der dem Schuldner zustehenden Geldbeträge auf das private Girokonto der Ehefrau sei es gewesen, den drohenden Zugriff der Gläubiger auf die Mittel des Schuldners zu erschweren und eine infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH drohende Pfändung von Konten des Schuldners leerlaufen zu lassen. Auf diese Art und Weise habe dem Schuldner Bargeld zur freien Verfügung verschafft werden sollen, welches für seine Gläubiger nicht in gleicher Weise offenkundig gewesen sei wie ein Kontoguthaben oder eine Direktabhebung durch den Schuldner selbst. Der Einwand, sie habe das Geld ja nicht mehr und sei deshalb „entreichert“, half ihr ebenfalls nicht. Der BGH hielt dazu fest, dass das Gesetz (§ 143 Abs. 1 Satz 2 InsO) den Anfechtungsgegner unwiderleglich für „bösgläubig“ hält, ihn deshalb so behandelt, als habe er bereits zum Zeitpunkt des Geldempfangs gewusst, dass er dieses zurückzahlen muss und ihm deshalb den Einwand, er habe das Geld nicht mehr und sei deshalb „entreichert“ abschneidet.

Das Urteil lenkt einmal mehr die Aufmerksamkeit auf die Gefahren, die beim Umgang mit „klammen“ Schuldnern durch eine spätere Insolvenzanfechtung drohen. Eine Patentlösung zur Minderung dieser Gefahren gibt es leider nicht.

Rechtsanwalt Jörg Weinreich