Mit Urteil vom 17.07.2014 (AZ.: IX ZR 240/13) hat der Bundesgerichtshof den Blick erneut auf die Risiken für Gläubiger bei Zahlungen klammer Schuldner gelenkt. Über solchen Zahlungen schwebt für den Fall, dass später das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet wird, das Damoklesschwert der Insolvenzanfechtung.
Damit kann der Insolvenzverwalter unter Umständen im Wege der so genannten Vorsatzanfechtung Zahlungen bis zu einem Zeitraum von 10 Jahren vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens zurückverlangen.
Voraussetzung ist, dass der Schuldner mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gehandelt hat und dem Gläubiger das auch bekannt war. Für diese Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz hat der BGH in seiner verwalterfreundlichen Rechtsprechung der letzten Jahre verschiedene Indizien entwickelt und die Anfechtung so erleichtert. Indizien können z.B. sein die Bitte des Schuldners um eine Ratenzahlung (BGH, Urteil vom 06.12.2012, AZ.: IX ZR 3/12) oder die Gewährung einer so genannten inkongruenten Deckung, also die Erbringung einer Leistung, die so nicht vereinbart war (z.B. die Stellung einer Sicherheit, obwohl eigentlich Zahlung vereinbart war – BGH, Urteil vom 02. Dezember 1999, AZ.: IX ZR 412/98 oder die Zahlung durch einen Dritten – BGH, Urteil vom 08. Oktober 1998 – IX ZR 337/97). Aus einem solchen Verhalten kann der Gläubiger nach Ansicht des BGH in der Regel auf die wirtschaftliche Misere des Schuldners und die Tatsache, dass dieser nicht alle seine Gläubiger befriedigen kann, schließen und nimmt daher zumindest in Kauf, dass andere Gläubiger weniger erhalten, als er selbst.
Nunmehr schlägt der BGH aber einen Weg, wie diese Risiken für den Gläubiger unter Umständen verringert werden können:
Die spätere Insolvenzschuldnerin war ein Bauunternehmen. Der Bau geriet ins Stocken, weil der Lieferant der Fenster wegen der erkennbaren wirtschaftlichen Probleme des Bauunternehmens die Ware nur gegen Vorkasse liefern wollte, welche das Bauunternehmen wiederum nicht aufbringen konnte. Es kam deshalb zu einer dreiseitigen Vereinbarung zwischen Lieferant, Bauunternehmer und Bauherren, wonach der Bauherr einen Teil des Werklohnes direkt an den Lieferanten zahlen und damit sowohl einen Teil des Werklohnanspruchs des Bauunternehmens als auch den Anspruch des Fensterlieferanten erfüllen sollte. So geschah es, die Fenster wurden geliefert und vom Bauunternehmen eingebaut.
Der spätere Insolvenzverwalter des Bauunternehmens verlangte die Zahlung nunmehr vom Lieferanten zurück.
Grundsätzlich befand er sich damit auf der bisherigen Linie der Rechtsprechung, weil danach Zahlungen durch Dritte ein Indiz dafür sein können, dass der Zahlungsempfänger um die wirtschaftlichen Probleme seines Vertragspartners weiß und damit dessen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz kennt. Im nunmehr entschiedenen Fall half dem Fensterlieferanten hingegen der Umstand, dass die Drittzahlung durch den Bauherren zwischen den 3 Beteiligten ausdrücklich so vereinbart war, und zwar vor Fälligkeit der nächsten Werklohnrate. Zwar erwog der BGH, ob diese Vereinbarung ihrerseits anfechtbar sein könnte, verwarf das aber in diesem Fall, weil die Vereinbarung noch vor der Lieferung der Fenster geschlossen worden war und die Gläubiger zudem durch diese Vereinbarung nicht unmittelbar benachteiligt wurden: Die Werklohnforderung, die das Bauunternehmen durch die vereinbarte Direktzahlung verlor, wäre nämlich ohne diese Vereinbarung ohnehin wertlos gewesen, weil die Rate nach dem Bauvertrag erst nach dem Einbau der Fenster fällig wurde und dieser Einbau ohne Lieferung der Fenster ja nicht möglich war.