Mit der Einführung der Insolvenzordnung hatte der Gesetzgeber sich dafür entschieden die Klärung der Frage, ob die Auftraggeber seitige Kündigung nach § 8 Abs. 2 VOB/B ggf. gegen die Regelungen der Insolvenzordnung verstößt, der Rechtsprechung vorzubehalten. Der Bundesgerichtshof hat nun mit Grundsatzurteil vom 07.04.2016 Klarheit geschaffen.
Die in einen Bauvertrag einbezogenen Regelungen des § 8 Abs. 2 Nr. 1 Fall 2 i.V.m. § 8 Abs. 2 Nr. 2 VOB/B sind weder gemäß § 134 BGB wegen des Verstoßes gegen §§ 103, 119 InsO noch wegen unangemessener Benachteiligung des Auftragnehmers unwirksam. Der BGH stellt darauf ab, dass die im Zusammenhang mit der Insolvenz stehende Kündigungsmöglichkeit nicht weiter geht als die gesetzliche Kündigungsmöglichkeit nach § 649 Satz 1 BGB. Eine Kündigung ist danach durch den der Auftraggeber jederzeit zulässig. Im Ergebnis bleibt also festzuhalten, dass – jedenfalls im Baubereich – die Vereinbarung von so bezeichneten insolvenzabhängigen Lösungsklauseln für den Auftraggeber uneingeschränkt möglich ist.
PRAXISHINWEIS
Die Entscheidung des BGH ist zu begrüßen nachdem über lange Zeit in Rechtsprechung und Literatur die Frage der Wirksamkeit einer solchen Lösungsklausel umstritten war. Für die Praxis besteht damit Rechtssicherheit bei der weiteren Vertragsgestaltung sowie Vertragsanwendung. Die Kündigungsmöglichkeit nach § 8 Abs. 2 VOB/B sieht der BGH selbst bei isolierter Betrachtung dieser Klausel für wirksam an. Das heißt, dass auch soweit die VOB/B nicht als Ganzes in den Bauvertrag einbezogen worden ist, eine entsprechende Klausel nach § 8 VOB/B in die vertraglichen Abreden wirksam einbezogen werden kann.
Offen geblieben ist, ob auch im umgekehrten Fall – also Kündigungsmöglichkeit seitens des Auftragnehmers allein bei Insolvenz des Auftraggebers – die Vereinbarung insolvenzabhängiger Lösungsklauseln wirksam, mithin möglich ist.
Rechtsanwalt Mirko Zebisch – Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht