Streitigkeiten wegen fehlender und/oder mangelhafter Abdichtung ebben nicht ab. Aktuell hat der Bundesgerichtshof eine gegen ein Urteil des Oberlandesgerichtes Schleswig aus dem Jahre 2012 eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen. Im zu entscheidenden Fall hatte der Bauherr im Rahmen des Neubaus eines Einfamilienhauses einen Architekten vertraglich mit Planungsleistungen gebunden.
Das zu errichtende Objekt sollte mit einem Keller versehen werden. Dies trotz bekannter schwieriger Bodenverhältnisse. Nach Errichtung des Objektes kam es zu einem Starkregenereignis, welches in der Umgebung des errichteten Gebäudes zu Überschwemmungen führte. In der Folge kam es zu einem Wassereinbruch in den Keller des Hauses. Die Bauherren nahmen den Architekten wegen der mangelhaften Kellerabdichtung auf Schadenersatz in Anspruch. Der Architekt verteidigte sich unter anderem damit, dass die Bauherren die bei der vorhandenen Drainagepumpe integrierte Warnfunktion außer Betrieb gesetzt hatten.
Letztendlich hatte die Klage des Bauherrn Erfolg. Das Oberlandesgericht begründete die Haftung des Architekten für dessen Planung der Abdichtung damit, dass diese für den Keller so vorzunehmen ist, dass – bei späterer unterstellter einwandfreier Ausführung – eine vollständige und dauerhafte Abdichtung erreicht werden muss. Bei, wie hier schwierigem Boden und Wasserverhältnissen, ist mit der Abdichtung jedes Risiko eines Wassereintritts auszuschließen. Die vom Architekten im Zusammenhang mit der Planung vorgenommenen Untersuchungen seien insbesondere in Bezug auf den Grundwasserstand nicht ausreichend gewesen. Allein bereits daraus ergebe sich, dass die Planung mangelhaft ist. Die Grundwasserstände müssten – so das OLG – über einen sehr langen Zeitraum im Rahmen der Planung betrachtet werden, damit entsprechende Rückschlüsse und damit auch Vorkehrungen im Hinblick auf die zu planende und aufzubringende Abdichtung vorgenommen werden können.
PRAXISHINWEIS:
Es kann allen am Bau Beteiligten, insbesondere aber den Planern nur dringend empfohlen werden im Hinblick auf Abdichtungsarbeiten – aller Art – größte Sorgfalt walten zu lassen. Der geschuldete Erfolg ist die vollständige und dauerhafte Abdichtung. Eine solche zu erreichen, insbesondere bei widrigen Boden- bzw. Wasserverhältnissen, stellt hohe Anforderungen sowohl im Rahmen der Planung als auch bei Ausführung und Überwachung derselben. Abdichtungsarbeiten haben eine zentrale Bedeutung und sind für das Bauwerk von besonderem Gewicht. Es handelt sich, insbesondere bei schwierigen Boden- und Wasserverhältnissen, nicht um „handwerkliche Selbstverständlichkeiten“. Daher besteht für die Bauüberwacher eine Verpflichtung zu einer besonders aufmerksamen und sorgfältigen sowie gesteigerten, also intensiveren Überwachung.
Rechtsanwalt Mirko Zebisch
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht