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Bauen & Immobilien

Haftung des Geschäftsführers nach BauFordSiG gegen Abtretung der zur Insolvenztabelle angemeldeten Ansprüche

Längere Zeit ist bereits in der Diskussion, ob bei der persönlichen Inanspruchnahme der Geschäftsleitung des insolventen Unternehmens (Auftraggeber) im Rahmen der Möglichkeiten nach dem Bauforderungssicherungsgesetz (BauFordSiG), eine etwaige auf den Baugeldgläubiger (Auftragnehmer) im Insolvenzverfahren entfallende Quote zu berücksichtigen ist. Hierzu hat das Oberlandesgericht Dresden darauf erkannt, dass …

….soweit der Geschäftsführer für die Forderungen des Baugeldgläubigers persönlich haftet und diese erfüllen muss, er im Gegenzug Anspruch hat auf die Übertragung (Abtretung) der Forderung des Baugeldgläubigers gegenüber dem insolventen Unternehmen.

Im Zuge des Verfahrens hatte der beklagte Geschäftsführer unter anderem eingewandt, dass es mit dem jetzt insolventen Unternehmen wirtschaftlich gut gestanden hätte, Vermögenswerte auch in der Insolvenz vorhanden seien und nach aller Wahrscheinlichkeit auch mit einer „hohen Quote“ zu rechnen sei. Insoweit sei ein möglicher Schaden des Baugeldgläubigers geringer, als mit der Klage geltend gemacht. Darauf hat sich aber das Gericht nicht verweisen lassen. Vielmehr hat der Senat von Amts wegen auf eine „Zug-um-Zug-Verurteilung“ erkannt. Dies mit der Argumentation, dass der Baugläubiger die vollständige Vergütung vom persönlich haftenden Geschäftsführer erhält und diese Forderung dann nicht nochmals gegenüber dem insolventen Unternehmen durchsetzen kann. Dies würde an sich zu einer „doppelten Vergütung“ führen. Diese Lösung ist sachgerecht und stärkt die Stellung des Baugläubigers. Denn nun trägt nicht mehr der Baugläubiger (Auftragnehmer) sondern vielmehr der (vormalige)Geschäftsführer des nunmehr insolventen Auftraggebers das Risiko einer nicht werthaltigen Quote im Insolvenzverfahren.

Praxishinweis:

Ob die Geltendmachung von Ansprüchen nach BauFordSiG gegenüber persönlich haftenden Geschäftsführern vorzunehmen ist und ob diese Ansprüche erfolgreich durchgesetzt werden können, ist jeweils im Einzelfall zu prüfen. Die Gerichte entscheiden zugunsten der Baugeldgläubiger, jedenfalls dann, soweit keine inkongruenten Deckungen vorliegen. Soweit also der Verdacht besteht oder aber bekannt ist, dass Baugeld zweckwidrig Verwendung gefunden hat, sollte eine rechtliche Prüfung und ggf. Durchsetzung von Ansprüchen veranlasst werden.

Rechtsanwalt Mirko Zebisch
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht